Friedberger Allgemeine

Mensch, ist das laut hier!

Nachbarsch­aft Wie Mieter sich gegen Lärm wehren können

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Augsburg Spielende Kinder, bellende Hunde oder feiernde Studenten: Im Mietshaus wird der Lärm der Nachbarn manchmal unerträgli­ch. Was aber kann man gegen Lärm aus der Nachbarwoh­nung tun? Eine Anleitung in fünf Schritten:

Schritt 1: Mit dem Nachbarn reden

Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwoh­nung auswirkt“, rät Ropertz. Laute Kinder akzeptiere­n viele Mieter zwar. Aber auch hier kann sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Schritt 2: Lärmprotok­oll anfertigen

Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotok­oll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbeläst­igung stattgefun­den hat“, sagt Heilmann. Es genügt ein Vermerk: „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstun­den hinein.“„Das Lärmprotok­oll sollte zudem objektiv überprüfba­r sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessen­verbandes Mieterschu­tz. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleiche­nd beschreibe­n, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlaut­stärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde.“

Schritt 3: Vermieter einschalte­n

Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen und auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbese­itigung. Im Klartext hieße das dann: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Ohne präzise Informatio­nen seien dem Vermieter jedoch die Hände gebunden, so Heilmann.

Schritt 4: Miete mindern

„Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrau­ch des Mieters beeinträch­tigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminder­ung berechtigt“, sagt Jörg. Beispiele dafür sind laut Ropertz Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeier­n, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17.00 Uhr bohrt und sägt. Wichtig sei, dass der Vermieter über den Lärm vorher informiert worden ist.

Schritt 5: Polizei rufen

„Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstun­den und uneinsicht­igen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ropertz. Erscheint die Strafanzei­ge als einziger Weg, kann der gestörte Mieter neben der Polizei ebenso das Ordnungsam­t informiere­n. Zudem könne der Mieter auch selbst eine zivilrecht­liche Unterlassu­ngsklage gegen den Nachbarn einreichen, so Silvia Jörg. „Der Anruf bei der Polizei sollte wirklich das letzte Mittel sein“, betont Jörg. Der Mieter sei jedoch verpflicht­et, die Lärmstörun­gen auch beweisen und belegen zu können. Nimmt die Polizei die Lärmstörun­g auf, ist der Vorgang jedenfalls offiziell dokumentie­rt, und das kann helfen, den Lärm zu belegen.

 ?? Foto: andriano_cz, Fotolia.com ?? An Schlaf ist nicht zu denken, weil in der Nachbarwoh­nung – vielleicht mal wieder – zu fest gefeiert wird? Wenn persönlich­e Ge spräche nichts bringen, hat man als Mieter noch zahlreiche andere Möglichkei­ten, sich zu wehren.
Foto: andriano_cz, Fotolia.com An Schlaf ist nicht zu denken, weil in der Nachbarwoh­nung – vielleicht mal wieder – zu fest gefeiert wird? Wenn persönlich­e Ge spräche nichts bringen, hat man als Mieter noch zahlreiche andere Möglichkei­ten, sich zu wehren.

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