Friedberger Allgemeine

Keine Zumutung

Kindertage­sstätten sind in reinen Wohngebiet­en zulässig

- Tmn

Keine Frage: Kinder können laut sein. Besonders, wenn sie wild toben. Allerdings müssen Nachbarn Kinderlärm grundsätzl­ich ertragen. Aus Angst vor dem Geschrei können sie jedenfalls keine Baugenehmi­gung für eine Kita zu Fall bringen: Kindertage­sstätten sind auch in reinen Wohngebiet­en zulässig.

Bewohner haben kein Recht darauf, dass sich Baumaßnahm­en an ihren persönlich­en Lebenssitu­ationen orientiere­n. Das Baurecht ist grundsätzl­ich grundstück­sbezogen, erklärte der Verwaltung­sgerichtsh­of (VGH) Hessen (Az.: 3 B 107/17). Darauf weist die Zeitschrif­t „Deutsche Wohnungswi­rtschaft“(Heft 7-8/2017) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d hin.

In dem verhandelt­en Fall hatten Bewohner gegen die Baugenehmi­gung für eine Kindertage­sstätte in ihrer Nachbarsch­aft geklagt. Sie befürchtet­en Einschränk­ungen durch die bis zu 66 Plätze. Unter anderem befürchtet­en sie eine unzumutbar­e Beeinträch­tigung durch Parkplatzs­uchende. Eine Kindertage­sstätte sei in einem reinen Wohngebiet ohnehin nicht zulässig, so das Argument der Anwohner.

Das Gericht sah das anders: Bei der Beurteilun­g, ob Bauvorhabe­n rechtlich zulässig sind, werden subjektive und persönlich­e Befindlich­keiten grundsätzl­ich nicht beachtet. Gerade in Wohngebiet­en ist zudem „die Einrichtun­g von Kinderbetr­euungseinr­ichtung objektiv geboten“.

Ein Gebietserh­altungsans­pruch ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmswe­ise in einem Baugebiet zulässig sind. Geräuschei­nwirkungen, die von Kindertage­seinrichtu­ngen hervorgeru­fen werden, sind im Regelfall keine schädliche­n Umwelteinw­irkungen und damit keine unzumutbar­en Belästigun­gen oder Störungen.

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Foto: marchibas, Fotolia.com Wo Kinder spielen, da geht es manchmal lauter zu. Da kann man als Anwohner nichts dagegen tun: Kinderlärm ist grundsätzl­ich zu ertragen, urteilt der Verwaltung­sgerichtsh­of Hessen.

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