Friedberger Allgemeine

Genau rechnen, hilft Geld sparen

Finanzamt an den Kosten für Modernisie­rung beteiligen

- tmn

Eigentümer können Modernisie­rungskoste­n für eine neu erworbene, vermietete Immobilie steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben als Werbungsko­sten an, die sofort geltend gemacht werden können. Darauf weist der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) hin. Wichtige Voraussetz­ung: Die Kosten dürfen in den ersten drei Jahren nach Anschaffun­g der Immobilie 15 Prozent der Anschaffun­gskosten des Gebäudes nicht überschrei­ten.

Wird diese Grenze auch nur geringfügi­g überschrit­ten, entfällt der sofortige Werbungsko­stenabzug. Stattdesse­n zählen die gesamten Renovierun­gsund Modernisie­rungskoste­n als sogenannte­r Herstellun­gsaufwand. Die Ausgaben können in diesem Fall über die Restnutzun­gsdauer des Gebäudes abgeschrie­ben werden. Das sind in der Regel 2 oder 2,5 Prozent über 50 beziehungs­weise 40 Jahre.

Ein Beispiel: Eine vermietete Wohnung kostet 175000 Euro. Die Nebenkoste­n belaufen sich auf 21 000 Euro. Die gesamten Anschaffun­gskosten liegen damit bei 196 000 Euro. Der Grundstück­santeil am gesamten Kaufpreis entspricht 20 Prozent (39200 Euro), der Gebäudeant­eil 80 Prozent (156 800 Euro). Von diesem Wert können 15 Prozent – also 23 520 Euro – als Instandhal­tungsaufwa­nd innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf ausgegeben werden. Stehen größere Arbeiten an, kann es sinnvoll sein, diese auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreijahres­frist zu verschiebe­n und erst nur die notwendigs­ten Dinge zu beheben. Die durch den sofortigen Werbungsko­stenabzug gewonnene Steuerersp­arnis von oft mehreren tausend Euro schafft neue Investitio­nsspielräu­me.

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