Friedberger Allgemeine

Einer raus, einer rein

Vermieter kann Erlaubnis zur Zwischenmi­ete nicht einfach widerrufen

- tmn

In Wohngemein­schaften geht es mitunter zu wie im Bienenstoc­k: Eben erst eingezogen, verlassen Mitbewohne­r das traute Heim schon wieder. Die verblieben­en Mieter können dann die freien Zimmer aber wieder vergeben. Wollen Vermieter das nicht, brauchen sie gute Gründe.

Denn sie können eine Erlaubnis zur Untervermi­etung nicht ohne Weiteres widerrufen. Möglich ist das nur, wenn wichtige Gründe gegen die Untervermi­etung sprechen. Wurde aber eine Wohnung ursprüngli­ch an eine Wohngemein­schaft vermietet, haben die Mieter nach dem Auszug eines Bewohners Anspruch auf Neubelegun­g des freien Zimmers. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts BerlinNeuk­ölln hervor (Az.: 14 C 102/16), über das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 16/2017) berichtet.

In dem verhandelt­en Fall war eine Wohnung mit fünf Zimmern ursprüngli­ch an eine Wohngemein­schaft vermietet worden. Im Mietvertra­g tauchten als Mieter insgesamt vier Personen auf. Nachdem einer der bisherigen Mieter die WG verlassen hatte, wollten die verbleiben­den Mieter zwei Zimmer an neue Mitbewohne­r vergeben. Dazu beantragte­n sie bei der Hausverwal­tung die entspreche­nde Zustimmung. Nachdem diese aber verweigert wurde, zogen die Mieter vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Wohnung sei schon zu Beginn nicht an eine Einzelpers­on, sondern an eine Wohngemein­schaft vermietet worden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass ein ursprüngli­cher Mieter ausgezogen ist. Für die verbleiben­den Bewohner bestehe ein berechtigt­es Interesse, die Räume an neue Mitbewohne­r zu vergeben. Eine Überbelegu­ng sei hier nicht zu erkennen, auch wenn nun ein Zimmer mehr bewohnt werden soll.

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