Friedberger Allgemeine

Nicht die Fläche, sondern der Verbrauch zählt

Heizkosten müssen korrekt abgerechne­t werden

- Tmn

Viele Mehrfamili­enhäuser werden von einer Zentralhei­zung versorgt. Die anfallende­n Heizkosten müssen mindestens zu 50 Prozent verbrauchs abhängig auf die Mieter oder Wohnungsei­gentümer haushalte verteilt werden. Dar aufmacht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Dazu müssen alle Räume der Wohnung mit Erfassungs­systemen, etwa Heiz kosten verteilern, ausgestatt­et sein.

Auch per Mietvertra­g kann nichts anderes bestimmt werden. Die Verteilung der Heizkosten ausschließ­lich nach Wohnfläche ist unzulässig. Gleiches gilt für die Vereinbaru­ng einer sogenannte­n Warmmiete, bei der die Heizkosten in der Miete enthalten sind, oder für eine Heizkosten­pauschale, über die nicht abgerechne­t werden muss.

Ausnahmen vom Grundsatz der verbrauchs­abhängigen Heizkosten­abrechnung gibt es praktisch nur in sogenannte­n Passivhäus­ern, in denen so gut wie keine Heizenergi­e benötigt wird, und in Häusern mit besonders energiespa­renden Heizungsan­lagen wie zum Beispiel Wärmepumpe­n oder Solaranlag­en.

Rechnet der Vermieter nicht verbrauchs­abhängig ab, sondern verteilt die Heizkosten zum Beispiel ausschließ­lich nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses, haben diese laut Mieterbund ein 15-prozentige­s Kürzungsre­cht. Sie können von der Heizkosten­abrechnung des Vermieters also 15 Prozent abziehen. So steht es in der Heizkosten­verordnung.

 ?? Foto: pathdoc, Fotolia.com ?? Im Streit um die Mietkautio­n, hat das Landgerich­t Berlin so entschiede­n: Vermieter dürfen nur bei unstrittig­en Ansprüchen auf das hinterlegt­e Geld zugreifen – dann auch bis über das Ende des Mietverhäl­tnisses hinaus.
Foto: pathdoc, Fotolia.com Im Streit um die Mietkautio­n, hat das Landgerich­t Berlin so entschiede­n: Vermieter dürfen nur bei unstrittig­en Ansprüchen auf das hinterlegt­e Geld zugreifen – dann auch bis über das Ende des Mietverhäl­tnisses hinaus.

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