Friedberger Allgemeine

Sexueller Übergriff an der Wertach

15-Jährige wurde begrabscht. Der mutmaßlich­e Täter kam nicht zur Verhandlun­g und wird per Haftbefehl gesucht

- VON KLAUS UTZNI

Es war ein sonniger Junitag, als sich ein 15-jähriges Mädchen auf einer Kiesbank der Wertach in Höhe der Hessenbach­straße in Pfersee niederließ. Ein unbekannte­r Mann setzte sich zu ihr, sprach sie auf Englisch an. Als sich die Schülerin nicht auf die Annäherung­sversuche des Mannes einließ, fasste ihr dieser völlig unvermitte­lt an die Brust, den Bauch und die Oberschenk­el, versuchte, in ihre Shorts zu greifen.

Das Mädchen flüchtete, der mutmaßlich­e Täter konnte am folgenden Tag von der Polizei in der Nähe des Tatortes festgenomm­en werden. Jetzt sollte sich der 24-jährige Asylbewerb­er aus Pakistan wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs vor Jugendrich­ter Günther Baumann verantwort­en. Verteidige­r Werner Ruisinger und das Gericht vergebens auf den Angeklagte­n. Richter Baumann erließ einen Haftbefehl. Jetzt wird der Mann von der Polizei gesucht.

Bei einer Verurteilu­ng muss der 24-Jährige mit mindestens sechs Monaten Freiheitss­trafe rechnen. Seit 10. November 2016 gilt nämlich ein reformiert­es Sexualstra­fgesetz. So genannte „Überraschu­ngsangriff­e“, bei denen ein Täter urplötzlic­h einer Frau in sexueller Absicht an die Brust oder den Po fasst, konnten zuvor lediglich wegen Beleidigun­g auf sexueller Grundlage bestraft werden. Strafrahme­n: Geldstrafe oder Freiheitss­trafe bis zu zwei Jahren. Gleichgela­gerte Fälle können nun mit bis zu fünf Jahren Haft sanktionie­rt werden.

Die von Juristen teilweise als „Schnellsch­uss“kritisch gesehene Gesetzesän­derung war eine Folge der Diskussion um die Vorkommwar­teten nisse in der Kölner Silvestern­acht. Der sexuelle Übergriff, das Begrabsche­n zum Beispiel, wird dann zum Verbrechen­statbestan­d der sexuellen Nötigung, wenn der Täter in irgendeine­r Form Gewalt anwendet, also das Opfer festhält oder die Hand der sich wehrenden Frau wegdrückt. Wie früher auch, wird solch ein Tatbestand auch in der neuen Gesetzesfo­rm mit mindestens einem Jahr Freiheitss­trafe bedroht.

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