Friedberger Allgemeine

Achtung Baulast!

Immobilien­kauf Wenn Pflichten den Wert der Immobilie mindern

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Das passende Objekt ist gefunden, die Finanzieru­ng steht, der Notartermi­n kann kommen. Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten Interessen­ten aber prüfen, ob Baulasten und Grunddiens­tbarkeiten auf der Immobilie liegen. Denn solche Pflichten binden automatisc­h den neuen Eigentümer. Das kann zu Problemen führen, weil die Auflagen die Nutzbarkei­t der Immobilie beeinfluss­en. Typische Beispiele sind Wegerechte, Abstandsfl­ächen, Stellplätz­e und Rechte von Versorgern, Leitungen auf fremdem Terrain zu verlegen. Die Auflagen können den Wert der Immobilien mindern. Der Kaufpreis lässt sich eventuell reduzieren.

Grunddiens­tbarkeiten stehen im Grundbuch, Abteilung 2. Sie sind damit rechtlich verbindend. Die Verpflicht­ungen „besagen, dass das Grundstück einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlasse­n dient“, erläutert Günter Schmaler. Der Notar leitet den Gesetzgebu­ngsausschu­ss im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Ein Dauerbrenn­er ist das Recht von Nachbarn, über das Grundstück zu gehen oder zu fahren, um ihr eigenes Haus zu erreichen. Umgekehrt geht es ebenfalls: Der Weg zur Immobilie des Erwerbers führt durch Nachbars Garten. Beides erfordert das Einverstän­dnis des anderen.

Geklärt werden solche Dinge vor dem Erwerb. „Das Grundbuch muss sauber sein, damit die Immobilie lastenfrei verkauft wird“, beschreibt Schmaler den notarielle­n Grundsatz. Um dies zu gewährleis­ten, gucken Notare vor der Beurkundun­g routinemäß­ig ins Grundbuch. Auf bestehende Grunddiens­tbarkeiten weisen sie hin. „Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en“, sagt Schmaler. Haben Verkäufer und Käufer sich verständig­t, gibt der Rechteinha­ber eine Löschungse­rklärung ab – das Grundbuch ist sauber. Die Erklärung kommt zum Kaufvertra­g.

Baulasten müssen Interessen­ten selber prüfen

Baulasten sind tückischer als Grunddiens­tbarkeiten. Das beginnt damit, dass sie nicht im Grundbuch stehen. Sie werden deshalb vom Notar nicht automatisc­h vor Abschluss des Kaufvertra­gs abgeprüft. Sie bleiben praktisch unsichtbar, falls Kaufintere­ssenten nicht selbst aktiv werden und einen Blick ins öffentlich­e Baulastenv­erzeichnis werfen. Das führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meistens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen. Details finden sich auf den Internetse­iten der Kommunen.

Üblicherwe­ise beziehen sich Baulasten auf Auflagen, die ein Grundstück­seigentüme­r mit Behörden vereinbart hat. Die Verpflicht­ungen des Vorbesitze­rs gehen auf dessen Nachfolger über. Der muss sich dran halten. Klassische­r Fall sind Abstandsfl­ächen zum Nachbarn. Diese müssen normalerwe­ise auf dem eigenen Gelände liegen. Andere Baulasten betreffen zum Beispiel Zufahrtswe­ge für die Feuerwehr.

„Ein Wegerecht als Baulast ist schwierig durchsetzb­ar“, sagt InkaMarie Storm, Justiziari­n des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. Sie findet, dass Baulasten – egal, ob auf Abstände, Wegerechte oder andere Nutzungen bezogen – Risiken für Immobilien­käufer darstellen. Weitere Tücken der Baulast: Bei häufig wechselnde­n Eigentümer­n ist manchmal nicht mehr nachvollzi­ehbar, wer sie ursprüngli­ch eintragen ließ. Das ist jedoch für eine Löschung notwendig. Die aufwendige Suche nach dem Urheber kann den Kaufpreis mindern.

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Foto: Rainer Berg Schönes neues Heim? Eine Immobilie sollte frei von Lasten sein. Daher prüfen Käufer am besten vor der Unterschri­ft, ob entspre chende Einträge im Grundbuch stehen.

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