Friedberger Allgemeine

Kaution: Das ist wichtig

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● Der Vermieter hat das Recht zu prüfen, ob er nach dem Auszug noch Ansprüche gegen seinen frühe ren Mieter hat. Wie lange er sich dafür Zeit lassen darf, ist aber um stritten. Die Spanne schwankt zwi schen einem, drei und sechs Mona ten, so Ulrich Ropertz vom Deut schen Mieterbund. Der Vermieter darf theoretisc­h zwar eigene Forderun gen wie zum Beispiel Mietrückst­ände oder Schadeners­atz mit der Kauti on verrechnen sowie Geld einbehal ten, um voraussich­tliche Nachfor derungen aus der Betriebsko­stenab rechnung decken zu können. Doch die Rechtsprec­hung ist nicht einheitlic­h. Nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin darf ein Vermie ter neuerdings nur dann die Kauti on hernehmen, wenn es unstreitig ist, dass ihm noch Geld zusteht (67 S 111/17). (AZ)

Ja. Wer dehnbare Formulieru­ngen wie „in der Regel“, „ungefähr“, „meist“oder „normalerwe­ise alle drei Jahre“in seinem Vertrag findet, muss renovieren. Selbst wenn die üblichen Zeitabstän­de (3, 5, 7 Jahre) aufgeliste­t werden, bleibt diese Klausel wirksam. Auch die Wörter „im Allgemeine­n“oder „in der Regel spätestens“sind zulässig (III ZR 351/04). Aber: Schönheits­reparature­n umfassen nur das Tapezieren, Anstreiche­n der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ­lich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

● Mieter müssen beim Renovieren mitbezahle­n: Ja, das ist möglich. Wenn der Mieter schon nicht streicht, soll er häufig wenigstens mitzahlen. Das ist grundsätzl­ich erlaubt. Aber: Verdonnert ihn der Vermieter vertraglic­h zu einem prozentual­en Anteil an den Renovierun­gskosten nach starren Quoten wie etwa „nach 12 Monaten …20 Prozent, nach 24 Monaten … 40 Prozent“, muss er gar nichts zahlen (VIII ZR 52/06).

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