Kaution: Das ist wichtig
● Der Vermieter hat das Recht zu prüfen, ob er nach dem Auszug noch Ansprüche gegen seinen frühe ren Mieter hat. Wie lange er sich dafür Zeit lassen darf, ist aber um stritten. Die Spanne schwankt zwi schen einem, drei und sechs Mona ten, so Ulrich Ropertz vom Deut schen Mieterbund. Der Vermieter darf theoretisch zwar eigene Forderun gen wie zum Beispiel Mietrückstände oder Schadenersatz mit der Kauti on verrechnen sowie Geld einbehal ten, um voraussichtliche Nachfor derungen aus der Betriebskostenab rechnung decken zu können. Doch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin darf ein Vermie ter neuerdings nur dann die Kauti on hernehmen, wenn es unstreitig ist, dass ihm noch Geld zusteht (67 S 111/17). (AZ)
Ja. Wer dehnbare Formulierungen wie „in der Regel“, „ungefähr“, „meist“oder „normalerweise alle drei Jahre“in seinem Vertrag findet, muss renovieren. Selbst wenn die üblichen Zeitabstände (3, 5, 7 Jahre) aufgelistet werden, bleibt diese Klausel wirksam. Auch die Wörter „im Allgemeinen“oder „in der Regel spätestens“sind zulässig (III ZR 351/04). Aber: Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
● Mieter müssen beim Renovieren mitbezahlen: Ja, das ist möglich. Wenn der Mieter schon nicht streicht, soll er häufig wenigstens mitzahlen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Aber: Verdonnert ihn der Vermieter vertraglich zu einem prozentualen Anteil an den Renovierungskosten nach starren Quoten wie etwa „nach 12 Monaten …20 Prozent, nach 24 Monaten … 40 Prozent“, muss er gar nichts zahlen (VIII ZR 52/06).