Kinder auch ohne Trauschein absichern
Es gibt immer mehr Neugeborene, deren Eltern nicht verheiratet sind. Für den Ernstfall sollten Mama und Papa deshalb am besten privat vorsorgen
Augsburg Früher war die Sache klar: Erst heiraten, dann Kinder kriegen. Heute gibt es immer mehr außereheliche Kinder. Denn ein gemeinsames Kind schweißt ein Paar viel enger zusammen als Eheringe – so zumindest die Einstellung vieler junger Menschen. Und so sind mittlerweile bei jedem dritten Neugeborenen (35 Prozent) die Eltern nicht verheiratet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Familien ohne Trauschein damit in den vergangenen 25 Jahren mehr als verdoppelt – 1990 waren es noch 15 Prozent.
Am höchsten war 2015 der Anteil der außerehelichen Geburten in Sachsen-Anhalt (63 Prozent) und Mecklenburg-Vorpommern (62 Prozent). In Berlin hatte jedes zweite Neugeborene nicht verheiratete Eltern (50 Prozent). In Bayern lag der Anteil der unverheirateten Eltern bei 27,5 Prozent. Vor allem zum Zeitpunkt der ersten Geburt sind Eltern oft (noch) nicht verheiratet: 44 Prozent der Erstgeborenen hatten der amtlichen Statistik zufolge 2015 nicht miteinander verheiratete Eltern.
Doch ohne den Bund der Ehe Kinder in die Welt zu setzen, erfordert auch Vorsorge. Denn anders als bei Verheirateten können Ledige – auch wenn sie mit ihrem Partner noch so lange in „wilder Ehe“zusammengelebt haben – im Todesfall nicht mit einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente des Partners rechnen: Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt in solchen Fällen nicht. Das sei vielen Paaren nicht bewusst, sagt Stefan Taschner von der Universa-Versicherung. „Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf gesetzliche Witwen- und Witwerrente erst nach einem Jahr Ehedauer.“Nur für die Kinder gibt es im Todesfall eines Elternteils staatliche Unterstützung in Form der Waisenrente. Doch der durchschnittliche Zahlbetrag von rund 160 Euro je Halbwaise reicht für die Familie natürlich bei weitem nicht zum Leben aus. An privater Vorsorge führt daher kein Weg vorbei.
„Unverheiratete Eltern sollten gezielt vorsorgen, damit die Hinterbliebenen im Ernstfall richtig abgesichert sind“, rät Taschner. „Am besten geht das mit einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall, die für jeden Partner abgeschlossen wird.“Die Versicherungssumme sollte jeweils bedarfsgerecht kalkuliert sein und für die gesamte Dauer der Familienphase ausreichen. Sinnvoll ist es, darauf zu achten, dass in den Verträgen eine Nachversicherungsgarantie und Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung enthalten ist. Denn dann kann der Versicherungsschutz flexibel ausgebaut und nachjustiert werden – etwa wenn in der Zwischenzeit ein weiteres Kind zur Welt kommt oder ein Eigenheim gekauft wird, das abbezahlt werden muss.
Damit die Versicherungssumme aus der Risikopolice im Todesfall nicht unter die Erbschaftsteuer fällt, empfiehlt es sich, die Verträge über Kreuz abzuschließen. Das bedeutet, dass im ersten Vertrag der Vater Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter und die Mutter die versicherte Person ist. Der zweite Vertrag wird genau umgekehrt abgeschlossen. Damit fällt bei einer Auszahlung im Todesfall keine Erbschaftsteuer an. Unverheirateten stünde nämlich sonst nur ein allgemeiner Freibetrag von 20000 Euro zur Verfügung.
Wichtig bei Unverheirateten ist es außerdem, auch schon in jungen Jahren ein Testament aufzusetzen, um den überlebenden Partner im Fall der Fälle abzusichern. Unverheiratete Lebenspartner sind nämlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und gehen leer aus, wenn kein Testament existiert.
Auch hinsichtlich der Besteuerung des Erbes sind unverheiratete Paare gegenüber Ehegatten im Nachteil: Grundsätzlich verlangt das örtliche Finanzamt bei Erbschaften bis zu 30 Prozent Erbschaftsteuer. Großzügige Freibeträge gelten dabei nur für Ehegatten sowie Kinder und Enkel: Die Ehepartner können bis zu 500000 Euro erben, ohne Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, Kinder bis zu 400000 Euro und Enkel bis zu 200 000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Freunde – und darunter fallen auch nicht verheiratete Lebenspartner – können hingegen nur eine Summe bis 20000 Euro steuerfrei erben.
Aus steuerlichen Erwägungen kann es daher unter Umständen empfehlenswert sein, den Großteil des Vermögens den Kindern zu vermachen und im Testament klar definierte Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass an den überlebenden Ehegatten zu verfügen. Dies ist vor allem beim Vererben größerer Vermögenswerte gängige Praxis.
Auf diese Weise lässt sich einerseits sicherstellen, dass der Lebenspartner finanziell abgesichert ist – und andererseits die Erbschaftsteuerbelastung minimieren. „Solche Bestimmungen sollten aber in jedem Fall auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig geprüft werden, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht“, warnt Maximilian von Mettenheim, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in der Kanzlei Lutz/Abel in München. „Die Unterhaltszahlungen können selbst wieder Erbschaftsteuer auslösen.“