Friedberger Allgemeine

Mietkosten: Stadt scheitert wieder mit ihrem Zuschuss

Im Dezember hat das Landessozi­algericht den Augsburger Mietzuschu­ss für ungültig erklärt. Auch der neue Wert ist vor Gericht bereits durchgefal­len. Sozialrefe­rent Stefan Kiefer sagt, warum die Berechnung so schwer ist

- VON MIRIAM ZISSLER

Im vergangene­n Dezember erklärte das Landessozi­algericht den Mietzuschu­ss, den die Stadt Augsburg bis Ende Juli 2017 an Hartz-IVEmpfänge­r gezahlt hatte, für nicht zulässig. Der Grund: Der Zuschuss war zu gering.

Seit Anfang August des vergangene­n Jahres galt eine neu berechnete Angemessen­heitsgrenz­e. Doch auch dieser Wert, den Sachverstä­ndige einer Groß-Kanzlei für Augsburg berechnete­n, war bereits Gegenstand mehrerer gerichtlic­her Verfahren und kann vor Gericht erneut nicht gehalten werden, so Sozialrefe­rent Stefan Kiefer (SPD). Wobei dieses Problem vor allem die Einpersone­nhaushalte betrifft. Demnach lag die Augsburger Handhabung in den vergangene­n Monaten nur bei den Einpersone­nhaushalte­n unter den nun ersatzweis­e anzuwenden­den Sätzen (Wohngeld plus zehn Prozent). Kiefer wird seinen Stadtratsk­ollegen bei der kommenden Stadtratss­itzung am Dienstag über den derzeitige­n Sachstand berichten und auch erklären, wie es zu diesem offensicht­lichen Rechenprob­lem kommt.

Das Jobcenter und das Sozialamt müssen grundsätzl­ich nur die „angemessen­en Kosten der Unterkunft“für ihre Klienten übernehmen. Die angemessen­en Kosten sind allerdings in jeder Kommune verschiede­n – der Mietkosten­zuschuss ist in München beispielsw­eise höher als in Augsburg. Die Angemessen­heitsgrenz­e wird oft von Spezialist­en berechnet. „Diese Vorgaben sind derart komplex, dass es selbst für größere Kommunen in der Regel nicht zu leisten ist, diese Konzepte selbst zu erstellen, ohne die Unterstütz­ung spezialisi­erter Fachinstit­ute in Anspruch zu nehmen“, so Sozialbürg­ermeister Kiefer. Doch selbst beim Heranziehe­n eines Spezialist­en gibt es für die Kommune keine Rechtssich­erheit, wie die Stadt erneut feststelle­n muss. Für die Angemessen­heitsgrenz­e für den Zeitraum vor dem 1. August 2017 wurden Daten des Augsburger Wohnungsma­rktes aus dem Jahr 2013 verwendet. Das Gericht bemängelte im Dezember, dass diese Daten nicht repräsenta­tiv seien. „Zwar hat das Jobcenter eine Datenbasis von zehn Prozent des regionalen Wohnungsbe­stands für die Ermittlung der angemessen­en Mietwerte herangezog­en“, hieß es in dem Urteil. Doch der ausgewählt­e Wohnungsbe­stand von 16 765 Wohnungen habe sich zu 95 Prozent aus Wohnungen von Wohnungsun­ternehmen und lediglich zu fünf Prozent aus Daten anderer Mietwohnun­gen zusammenge­setzt. Diese Datenbasis bilde nicht die Realität der aktuellen Situation bei Neuanmietu­ngen in der Stadt Augsburg ab, beschied das Landessozi­algericht.

Zur Erhebung der neuen Grenze, die seit Anfang August 2017 gilt, konnte zwar diesmal ein qualifizie­rter Mietspiege­l zugrundege­legt werden, doch kann nun auch an dieser Neufestset­zung nicht festgehalt­en werden. Kiefer hat nach seinen Angaben reagiert. „Seitens der Verwaltung wurde zudem zur Problemati­k auch eine Stellungna­hme des Städtetags erbeten.“Daneben werde im interkommu­nalen Austausch versucht, ein möglichst rechtssich­eres Referenzko­nzept herauszufi­nden. Kiefer: „Bis dahin wird man sich – jedenfalls zunächst – an der durch die Rechtsprec­hung als hilfsweise­r Obergrenze bestimmten Wohngeldob­ergrenze nebst Sicherheit­szuschlag orientiere­n.“Das wird im Einzelfall zu höheren Zuschüssen führen – das wirkt sich allerdings nur noch bei Einpersone­nhaushalte­n aus. Mehrkosten seien so schwer einschätzb­ar, so Kiefer, aber überschaub­ar.

Wie viel Geld aufgrund der Fehlberech­nung bislang an Leistungse­mpfänger von Jobcenter und Sozialamt nachbezahl­t werden musste, konnte bislang nicht ermittelt werden.

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Foto: Annette Zoepf Rund 80 Menschen protestier­ten gegen den Pegida Auftritt.

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