Friedberger Allgemeine

Der Videobewei­s für das Auto

Aufnahmen von Minikamera wurden vor Gericht zugelassen

- VON JOSEF KARG Foto: Fotolia

Augsburg In letzter Zeit hat es in der Bundesliga immer wieder große Aufregung um den Videobewei­s gegeben. Was unter Fußballfan­s nach wie vor heiß umstritten ist, bekommt nun auch im Straßenver­kehr teilweise grünes Licht: Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat entschiede­n, Aufnahmen von sogenannte­n Dashcams können bei Unfällen als Beweismitt­el vor Gericht verwendet werden. Die kleinen Videokamer­as, die auf dem Armaturenb­rett oder an der Windschutz­scheibe eines Autos befestigt werden, werden immer beliebter. Viele Autofahrer erhoffen sich von ihnen eine schnelle und sichere Aufklärung von Unfällen.

Doch ganz so einfach ist das mit dem Videobewei­s auf der Straße nicht. Denn das ununterbro­chene Filmen des Verkehrs bleibt trotz der vorliegend­en Zulassung der Bilder als Beweismitt­el grundsätzl­ich verboten. Es verstoße gegen den Datenschut­z, entschiede­n die Richter. Die Kamera nehme oft auch persönlich­e Daten auf wie Nummernsch­ilder oder Gesichter. Nur wenn die Aufklärung eines Unfalls wichtiger ist als der Datenschut­z, gelten die Bilder als Beweis. Ob die Aufnahmen genutzt werden dürfen, müsse je nach Fall abgewogen werden (VI ZR 233/17), urteilten die Karlsruher Richter. Im vorliegend­en Fall, der Revision eines Autofahrer­s aus SachsenAnh­alt, war die Sachlage vergleichs­weise klar. Der Unfallbete­iligte musste ohnehin Angaben zu seiner Person, zum Führersche­in und zur Versicheru­ng machen. Und seine Kamera hatte nur Vorgänge auf öffentlich­en Straßen aufgezeich­net, die ohnehin für jedermann wahrnehmba­r waren. Versichere­r und Branchenve­rbände bemängeln an dem Urteil, dass die Situation für Autofahrer damit wieder nicht eindeutig geregelt ist.

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