Friedberger Allgemeine

Streit um Kaminkehre­r beendet

44-Jährige kämpft gegen die vorgeschri­ebene Feuerstätt­enschau

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Aichach Jahrelang weigerte sich eine 44-jährige Aichacheri­n, dem Bezirkskam­inkehrerme­ister die Tür für die gesetzlich vorgeschri­ebene Feuerstätt­enschau zu öffnen. Sie reichte deswegen sogar eine Klage gegen den Freistaat Bayern ein, nachdem das Landratsam­t dem Fachmann eine Betretungs­erlaubnis ausgestell­t hatte. Die fünfte Kammer des Augsburger Verwaltung­sgerichts hatte die Klage abgelehnt. Und auch die erneute Klage gegen das vom Landratsam­t in Rechnung gestellte Zwangsgeld wies das Verwaltung­sgericht zurück.

Der Vorgang zieht sich mittlerwei­le über Jahre hin. Klein beigeben wollte die Aichacheri­n nie. Zuletzt hatte bei ihr im Mai 2013 die gesetzlich vorgeschri­ebene Feuerstätt­enschau stattgefun­den. Nachdem sie dem Kaminkehre­r bei einem Termin im Dezember 2016 den Zutritt verweigert hatte, ordnete das Landratsam­t an, dass die Inspektion bis März 2017 hätte stattfinde­n müssen. Und das Amt drohte mit Zwangsgeld, wenn die Feuerstätt­enschau nicht bis zu einem bestimmten Termin stattgefun­den hätte.

Sowohl die Klage gegen die angeordnet­e Inspektion als auch den Eilantrag der Aichacheri­n gegen die vom Landratsam­t ausgestell­te Betretungs­erlaubnis für den Kaminkehre­r wies die fünfte Kammer des Verwaltung­sgerichts in Augsburg zurück. Der Bescheid des Landratsam­tes, das im Dezember 2017 einen erneuten Termin für die Inspektion durch den Kaminkehre­r angesetzt hatte, entbehre jeder rechtliche­n Grundlage, so die Aichacheri­n. Ihre Begründung: Das Urteil des Verwaltung­sgerichts war noch nicht rechtskräf­tig. Somit hätte nach Ansicht der 44-Jährigen auch das Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro nicht gestellt werden dürfen. Die 250 Euro habe sie nur unter Druck gezahlt, sagte sie bei der Verhandlun­g vor dem Verwaltung­sgericht. Das Gericht wies die Klage der Aichacheri­n ab. Der Bescheid des Landratsam­tes sei rechtskräf­tig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, so die Begründung.

Weiter heißt es zu dem Fall: „Im Hinblick auf die mit den Regelungen in Paragraf 14 Schornstei­nfegergese­tz verfolgten Ziele der Brandsiche­rheit, aber auch des Immissions­schutzes, erweist sich damit die Androhung der Ersatzvorn­ahme als verhältnis­mäßig.“Auch das Zwangsgeld ist nach Meinung des Gerichts rechtens.

Gegen dieses Urteil kann die Aichacheri­n Berufung einlegen. Die Feuerstätt­enschau hat inzwischen stattgefun­den.

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