Streit um Kaminkehrer beendet
44-Jährige kämpft gegen die vorgeschriebene Feuerstättenschau
Aichach Jahrelang weigerte sich eine 44-jährige Aichacherin, dem Bezirkskaminkehrermeister die Tür für die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau zu öffnen. Sie reichte deswegen sogar eine Klage gegen den Freistaat Bayern ein, nachdem das Landratsamt dem Fachmann eine Betretungserlaubnis ausgestellt hatte. Die fünfte Kammer des Augsburger Verwaltungsgerichts hatte die Klage abgelehnt. Und auch die erneute Klage gegen das vom Landratsamt in Rechnung gestellte Zwangsgeld wies das Verwaltungsgericht zurück.
Der Vorgang zieht sich mittlerweile über Jahre hin. Klein beigeben wollte die Aichacherin nie. Zuletzt hatte bei ihr im Mai 2013 die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau stattgefunden. Nachdem sie dem Kaminkehrer bei einem Termin im Dezember 2016 den Zutritt verweigert hatte, ordnete das Landratsamt an, dass die Inspektion bis März 2017 hätte stattfinden müssen. Und das Amt drohte mit Zwangsgeld, wenn die Feuerstättenschau nicht bis zu einem bestimmten Termin stattgefunden hätte.
Sowohl die Klage gegen die angeordnete Inspektion als auch den Eilantrag der Aichacherin gegen die vom Landratsamt ausgestellte Betretungserlaubnis für den Kaminkehrer wies die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts in Augsburg zurück. Der Bescheid des Landratsamtes, das im Dezember 2017 einen erneuten Termin für die Inspektion durch den Kaminkehrer angesetzt hatte, entbehre jeder rechtlichen Grundlage, so die Aichacherin. Ihre Begründung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts war noch nicht rechtskräftig. Somit hätte nach Ansicht der 44-Jährigen auch das Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro nicht gestellt werden dürfen. Die 250 Euro habe sie nur unter Druck gezahlt, sagte sie bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht wies die Klage der Aichacherin ab. Der Bescheid des Landratsamtes sei rechtskräftig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, so die Begründung.
Weiter heißt es zu dem Fall: „Im Hinblick auf die mit den Regelungen in Paragraf 14 Schornsteinfegergesetz verfolgten Ziele der Brandsicherheit, aber auch des Immissionsschutzes, erweist sich damit die Androhung der Ersatzvornahme als verhältnismäßig.“Auch das Zwangsgeld ist nach Meinung des Gerichts rechtens.
Gegen dieses Urteil kann die Aichacherin Berufung einlegen. Die Feuerstättenschau hat inzwischen stattgefunden.