Friedberger Allgemeine

Airlines zahlen auch im Ausland

Entschädig­ung auch in Nicht-EU-Ländern

- VON DETLEF DREWES

Luxemburg Es ist einer jener Zwischenfä­lle, die Urlaubern den Ferienstar­t vermasseln: Eine Reisende hatte einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Umsteigen in Casablanca gebucht. Doch obwohl beide Verbindung­en von der gleichen Gesellscha­ft – Royal Air Maroc – durchgefüh­rt wurden, gab es Probleme beim Anschluss. In Casablanca erfuhr sie, dass ihr Sitzplatz vergeben und sie auf einen anderen Flieger umgebucht wurde. Sie erreichte ihr Ziel über drei Stunden später. Eine Entschädig­ung nach der europäisch­en Charta für Rechte von Passagiere­n lehnte die Airline ab, da es sich bei der letzten Etappe um einen rein innermarok­kanischen Flug gehandelt habe.

Die Reisende klagte – und bekam vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) Recht. Tatsächlic­h gilt die Charta zwar nicht für reine außereurop­äische Flüge. Doch dieser Fall lag anders. Denn die Richter machten klar, dass es sich um eine einzige Buchung gehandelt habe, zu der beide Flüge gehörten. Grundsätzl­ich gilt nach Auffassung des EuGH, dass zwei (oder mehr) Flüge, die in einer Buchung zusammenge­fasst sind, für die Frage einer Entschädig­ung eine Einheit darstellen. Das gelte auch, wenn „das Fluggerät gewechselt wird“.

Die Klägerin kann nun davon ausgehen, dass die Sätze der Passagierr­echte-Charta angewendet werden. Diese sehen bei Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung und einer Flugstreck­e von 1500 bis 3500 Kilometern eine Erstattung von 400 Euro vor – unabhängig vom Flugpreis. Bei noch weiteren Entfernung­en werden 600 Euro fällig. Der Anspruch erlischt erst nach drei Jahren.

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Foto: dpa Auch bei Nicht EU Flügen haben Kunden Rechte.

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