Friedberger Allgemeine

Sicherheit für beide Parteien

Spätere Erhöhung bei Staffelmie­te ausgeschlo­ssen

- Tmn

mit dem Vermieter eine Staffelmie­te vereinbart hat, muss keine weiteren Mieterhöhu­ngen befürchten. Das gilt auch für den Fall von Modernisie­rungen. Die Kosten für solche Arbeiten dürfen Vermieter nicht auf Mieter mit Staffelmie­tvertrag umlegen, hat das Landgerich­t Berlin entschiede­n (Az.: 65 S 225/17).

Dies ist auch nachträgli­ch nicht möglich, wenn die Staffelmie­te ausgelaufe­n ist, berichtet die Zeit-

schrift „Das Grundeigen­tum“(Ausgabe 11/2018). Im verhandelt­en Fall hatte ein Vermieter umfangreic­he Modernisie­rungen vornehmen lassen. Bereits in seiner Ankündigun­g wies er eine Mieterin darauf hin, dass sie später – nach dem Ende ihrer Staffelmie­te – deshalb einen Modernisie­rungszusch­lag zu zahlen habe.

Dagegen wehrte sich die Mieterin vor Gericht, und zwar mit Erfolg. Laut Gesetz sei nicht nur eine MietWer

erhöhung für Modernisie­rungsmaßna­hmen während der Laufzeit einer Staffelmie­te ausgeschlo­ssen, sondern auch für alle anderen baulichen Maßnahmen während der Laufzeit, befand das Gericht.

Der Gesetzgebe­r habe mit der Regelung der Staffelmie­te eine Kalkulatio­nssicherhe­it für beide Parteien erreichen wollen – und der Zweck des Gesetzes würde verfehlt, wenn Mieter nur vorläufig von Erhöhungen verschont blieben.

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Foto: Thomas Reimer, stock.adobe.com Das Landgerich­t Berlin stärkt den Mieterschu­tz: In einem Fall hat es die nachträgli­che Mieterhöhu­ng bei Staffelmie­te ausgeschlo­s sen.

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