Sicherheit für beide Parteien
Spätere Erhöhung bei Staffelmiete ausgeschlossen
mit dem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart hat, muss keine weiteren Mieterhöhungen befürchten. Das gilt auch für den Fall von Modernisierungen. Die Kosten für solche Arbeiten dürfen Vermieter nicht auf Mieter mit Staffelmietvertrag umlegen, hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 225/17).
Dies ist auch nachträglich nicht möglich, wenn die Staffelmiete ausgelaufen ist, berichtet die Zeit-
schrift „Das Grundeigentum“(Ausgabe 11/2018). Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Modernisierungen vornehmen lassen. Bereits in seiner Ankündigung wies er eine Mieterin darauf hin, dass sie später – nach dem Ende ihrer Staffelmiete – deshalb einen Modernisierungszuschlag zu zahlen habe.
Dagegen wehrte sich die Mieterin vor Gericht, und zwar mit Erfolg. Laut Gesetz sei nicht nur eine MietWer
erhöhung für Modernisierungsmaßnahmen während der Laufzeit einer Staffelmiete ausgeschlossen, sondern auch für alle anderen baulichen Maßnahmen während der Laufzeit, befand das Gericht.
Der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Staffelmiete eine Kalkulationssicherheit für beide Parteien erreichen wollen – und der Zweck des Gesetzes würde verfehlt, wenn Mieter nur vorläufig von Erhöhungen verschont blieben.