Friedberger Allgemeine

Mieter dürfen in der Tiefgarage nicht alles abstellen

Manche haben dort nur ihren Wagen stehen, andere klemmen Altreifen und Fahrräder dahinter. Aber ist das erlaubt?

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Berlin Zu wenig Platz in der Wohnung? Kein Problem: Die alten Umzugskist­en können ja auch auf dem Stellplatz in der Tiefgarage abgestellt werden, denken sich viele Mieter spontan. Irrtum – denn auch wenn für den Stellplatz Miete gezahlt wird, darf dort längst nicht alles abgestellt werden, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin: „Sowohl Garagen als auch Stellplätz­e dürfen vom Mieter grundsätzl­ich nur zum vertragsge­mäßen Zweck genutzt werden.“Wie es sich genau verhält, beantworte­t er im Folgenden.

Was darf denn in der Garage alles abgestellt werden?

Alexander Wiech: Das kommt darauf an, was genau geregelt ist. Im Mietvertra­g kann zulässiger­weise vereinbart werden, dass die Garage oder der Stellplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird. Wenn der Mietvertra­g hierzu keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszw­eckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt. Vertragszw­eck ist bei einer Garage die Entlastung des ruhenden Verkehrs sowie der Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl oder Beschädigu­ng. Damit umfasst die vertragszw­eckgemäße Nutzung im Falle der Garage auch das Abstellen von Motorräder­n, Fahrrädern sowie damit verbundene­r Zubehörtei­le wie zum Beispiel der Winterreif­en oder des erforderli­chen Werkzeugs. Zur Lagerung von Zubehörtei­len und Werkzeugen können nach Ansicht der Gerichte sogar Regale oder Schränke in die Garage gestellt werden.

Gilt das auch für Stellplätz­e?

Wiech: Nicht ganz. Der Stellplatz soll – in Abgrenzung zu einer Garage – typischerw­eise nur das Parken eines Kraftfahrz­eugs ermögliche­n. Das entschied so zumindest das Amtsgerich­t Stuttgart (Az.: 37 C 5953/15). Das Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradanh­ängern ist auf Stellplätz­en hingegen nur möglich, wenn der Vermieter das auch erlaubt. Kartons auf einem Stellplatz zu lagern, ist aber nach einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts München auf jeden Fall unzulässig (Az.: 433 C 7448/12).

Kann mir die Garage oder der Stellplatz gekündigt werden, wenn ich gegen die Regeln verstoße?

Wiech: Im Prinzip ja, denn dann liegt eine Pflichtver­letzung vor, die eine Kündigung zur Folge haben kann. Neben den zivilrecht­lichen Aspekten sind für die Nutzung von Stellplätz­en und Garagen auch die Landesbauo­rdnungen sowie Garagenver­ordnungen zu beachten. Verstöße gegen diese öffentlich-rechtliche­n Vorschrift­en können Bußgelder zur Folge haben. So ist etwa in den Landesbauo­rdnungen geregelt, dass die Lagerung brennbarer Gegenständ­e, wie etwa Benzin oder Öl, nur begrenzt zulässig ist. Auch darf die Garage nicht einfach als Zweitkelle­r umgewidmet werden, da damit die bestimmung­sgemäße Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen aufgehoben wird.

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Foto: trekandpho­to, stock.adobe.com Vieles ist in der Garage erlaubt, aber nicht in der Tiefgarage.
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Alexander Wiechleite­t den Bereich „Politik und Kommunikat­ion“beim Eigentümer­verband Haus & Grund.

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