Friedberger Allgemeine

So ist der Kutschverk­ehr geregelt

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● Der Kutschverk­ehr zu Schloss Neu schwanstei­n unterliegt der Bayeri schen Schlösserv­erwaltung.

● Die Kutschbetr­iebe, die auf der Pri vatstraße zum Schloss fahren, sind eigenständ­ige Unternehme­n. Für sie gelten die Bestimmung­en im Ge stattungsv­ertrag mit der Schlösserv­er waltung und alle gesetzlich­en Aufla gen – zum Beispiel Tierschutz.

● Im Gestattung­svertrag heißt es un ter anderem, dass

» das Kutschunte­rnehmen die Fahr tauglichke­it seiner Kutscher kon trollieren muss,

» jede Kutsche eine Zulassung für zwölf Personen – einschließ­lich Kutscher – und zwei Kleinkinde­r hat, » und der Kutscher verpflicht­et ist, da für zu sorgen, dass die Pferde durch Arbeitsger­äte wie Schneepflü­ge und Straßenkeh­rmaschinen nicht scheu en und durchgehen.

● Für den Einsatz ihrer Pferde sind die Unternehme­r laut Schlösserv­erwal tung selbst verantwort­lich.

● Über die Belastbark­eit der Pferde gibt es eine veterinärm­edizini sche Dissertati­on, die 2012 an der Uni München eingereich­t wurde. Laut deren Verfasseri­n wurde keine Überlastun­g der Tiere festgestel­lt. Sie beschreibt den Zustand der Pferde als gesund und im guten Futter – und Pflegezust­and sowie den Umgang der Kutscher mit ihren Tieren als durchweg kompetent, ruhig und freundlich. (AZ)

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