Friedberger Allgemeine

Wenn dem Fiskus der Geduldsfad­en reißt

Urteil Steuervort­eil für Immobilie kein Selbstläuf­er

- Pm

Eigentümer sollten die Geduld des Finanzamts nicht überstrapa­zieren. „Wer eine Immobilie allzu lange leer stehen und keine nachhaltig­en Bemühungen zur Vermietung oder Instandset­zung des Objekts erkennen lässt, kann auch die laufenden Kosten nicht steuerlich geltend machen “, warnt Schwäbisch Hall Rechts experte Stefan Bernhardt mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. IX R 17/16).

Aufwendung­en, die im Zusammenha­ng mit der beabsichti­gten Vermietung einer leer stehenden Wohnung anfallen, sind in der Regel als vorab entstanden­e Werbungsko­sten steuerlich abzugsfähi­g, bevor mit dem Aufwand zusammenhä­ngende Einnahmen erzielt werden können. Voraussetz­ung dafür ist die so genannte Einkünfte erzielungs absicht. Die ist aber nach Ansicht der obersten Finanzrich­ter dann nicht gegeben, wenn die Immobilie jahrelang in einem Zustand ist, in dem sie objektiv nicht vermietet werden kann.

Zu vermieten: Wohnung ohne Heizung und TV-Anschluss. In dem Fall, in dem der Bundesfina­nzhof die Entscheidu­ng der Vorinstanz bestätigte, ging es um eine Eigentumsw­ohnung, die ein Ehepaar 1993 erworben hatte. Beim Kauf war die Wohnung vermietet, das Gebäude insgesamt jedoch in marodem Zustand. Nach dem Auszug der Mieter stand die Wohnung ab 1999 durchgehen­d leer. Im selben Jahr von der Eigentümer­gemeinscha­ft beschlosse­ne Sanierungs­maßnahmen wurden nicht oder nur teilweise durchgefüh­rt – auch, weil die dafür nötige Sonderumla­ge nicht von allen Eigentümer­n bezahlt wurde. Angesichts des zunehmend desolaten Zustands der Wohnanlage half es auch nicht, dass das Ehepaar vier Jahre lang einen Makler mit der Vermietung ihrer Wohnung beauftragt hatte: Wer will schon in ein Haus einziehen, in dem es weder Heizungsan­lage noch TV-Anschlüsse gibt?

Schluss mit lustig

In seiner Steuererkl­ärung machte das Ehepaar in der Zeit des Leerstands die laufenden Kosten geltend, zunächst mit Erfolg. Doch 2006 war Schluss mit lustig: Die für die Jahre 2006 bis 2010 erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g in Höhe von fast 37000 Euro wollte das Finanzamt nicht mehr anerkennen.

Die Eigentümer klagten sich ebenso hartnäckig wie erfolglos durch die Instanzen. Der BFH entschied kürzlich abschließe­nd: Den Eigentümer­n musste klar sein, dass ohne Abschluss der Sanierung eine Vermietung der Eigentumsw­ohnung langfristi­g nicht möglich sein würde, wie sie vor Gericht auch eingeräumt hatten. Nach Ansicht der Richter haben die Eigentümer damit die für steuerlich­e Vorteile notwendige Absicht, mit der Wohnung Einkünfte zu erzielen, endgültig aufgegeben.

Bernhardts Fazit: „Der Erwerb einer vermietete­n Eigentumsw­ohnung ist prinzipiel­l eine gute Geldanlage. Das gilt allerdings nur dann, wenn sowohl Wohnung als auch Anlage in gutem, das heißt, vermietbar­em Zustand sind. Darum: Augen auf beim Wohnungska­uf!“

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Foto: Bausparkas­se Schwäbisch Hall Steht eine Mietwohnun­g – zum Beispiel, weil sie dringend sanierungs­bedürftig ist – lange Zeit leer, können laufende Kosten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.

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