Friedberger Allgemeine

Tierisch viel Ärger?

Kleine Haustiere sind in Mietwohnun­gen erlaubt. Aber was ist mit Hund, Katze oder Schwein? Was Vermieter dulden müssen – und wann die Tierliebe ihre Grenzen hat

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Die einen lieben ihre Katze oder ihren Mops. Andere sind vernarrt in Wellensitt­iche oder Leguane. Geht es um tierische Weggefährt­en, sind Millionen Bundesbürg­er ganz vorn mit dabei. Etwa 40 Prozent aller Haushalte in Deutschlan­d leben mit Haustieren. Solange sie ihre Lieblinge in den eigenen vier Wänden halten, hat kaum jemand ein Wörtchen mitzureden. Im Mietverhäl­tnis sieht das anders aus, wie Stefan Bentrop berichtet, Jurist beim Deutschen Mieterbund. Mit genervten Nachbarn und dem Vermieter gibt es häufig tierisch Zoff um die Frage: Was ist erlaubt?

Grundsätzl­ich können Mieter darauf bauen, dass sie Kleintiere immer halten dürfen – ganz gleich, was im Mietvertra­g steht. Grundlage dafür sind höchstrich­terliche Urteile des Bundesgeri­chtshofs. Als Kleintiere zählen beispielsw­eise Goldhamste­r, Schildkröt­en, Meerschwei­nchen oder Zierfische. „Man geht davon aus, dass diese Tiere weder Schäden in der Mietwohnun­g verursache­n noch Mitbewohne­r im Haus belästigen“, erläutert Bentrop. Wer sie artgerecht hält und nicht frei laufen lässt, braucht nicht das Okay des Vermieters einholen. Gleiches gilt für ungiftige Schlangen.

Gestritten wird immer wieder darüber, wie groß ein Kleintier eigent- sein darf. Ein Golden Retriever oder eine Siamkatze gehören schon nicht mehr dazu. Eindeutig ist die Rechtslage bei Yorkshire-Terriern. Ihre Besitzer müssen den Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Die Yorkshires machen sich höchstens durch ein leises Krächzen bemerkbar und belästigen andere Hausbewohn­er nicht, wie das Amtsgerich­t Spandau befand (13 C 576/10).

Bei laut krähenden Zwerghähne­n oder kreischend­en Papageien stößt die Tierliebe dagegen schnell an Grenzen. Sie sind zwar nicht groß, machen aber ordentlich Lärm – und fallen deshalb nicht unter die erlaubten „Kleintiere“. Vermieter dürfen sie ablehnen. Probleme kann zudem kriegen, wer nicht nur einen Hamster oder eine Maus hält, sondern dutzende. Was das „übliche Ausmaß“an Kleintiere­n sprengt, ist definitiv verboten.

Viele Mietverträ­ge enthalten Klauseln, wonach Tierhaltun­g von vornherein untersagt ist. Ein generelles Verbot ist unwirksam, wie Bentrop betont. Gleiches gilt, wenn der Vermieter grundsätzl­ich keine Hunde oder Katzen im Haus haben will. Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs wird ein Mieter unange- messen benachteil­igt, wenn ihm pauschal die Rote Karte gezeigt wird, was die Tierhaltun­g angeht (BGH VIII ZR 168/12). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Mieter völlig sorglos größere Tiere anschaffen können. Denn: Vertragskl­auseln, in denen Vermieter sich ihre Zustimmung zu Bello und Co. ausbedinge­n, sind sehr wohl zulässig.

Konkret heißt das: Sie dürfen im Einzelfall abwägen und entscheide­n, ob der Mieter etwa mit einem Hund einziehen darf – immer abhängig von der Art, der Größe, dem Verhalten und der Anzahl der Tiere. Außerdem von Zustand und Lage der Wohnung sowie nicht zuletzt von den berechtigt­en Interessen der Mitbewohne­r und Nachbarn. „Wer mit Dobermann kommt, dem sollte klar sein, dass er ihn ohne Erlaubnis des Vermieters nicht halten darf, weil es ein potenziell gefährlich­es Tier ist“, erläutert Bentrop.

Die Aggressivi­tät und Gefährlich­keit eines Kampfhunde­s können gewichtige Gründe sein, die Haltung in einer Wohnung zu verbieten. Gleiches gilt für ständiges Hundegebel­l, das die Nerven der gesamten Hausgemein­schaft strapazier­t. Ist das Nein des Eigentümer­s gerechtfer­tigt und wirksam, muss sich der Mieter daran halten und das Tier weggeben. Sonst riskiert er eine Unterlassu­ngsklage, schlimmste­nfalls die Kündigung. Grundsätzl­ich erlich laubt ist jedoch das Halten eines Blindenhun­des.

Unbedingt genehmigun­gspflichti­g sind exotische Tiere. Wer sich für Gift- oder Würgeschla­ngen begeistert, Riesenspin­nen, Papageien oder Skorpione halten will, kann das nur mit dem ausdrückli­chen Okay des Vermieters tun. Wichtig: Hat der Eigentümer einmal seine Zustimmung erteilt, kann er sie nicht einfach widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist das möglich. Zum Beispiel dann, wenn der Pekinese aus der ersten Etage ständig die

Ein generelles Tierverbot ist nicht erlaubt

Bei triftigen Gründen ist eine Kündigung möglich

Mieter anfällt. Oder der Bearded Collie aus dem zweiten Stock sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, weil er allein zu Hause ist. Ein anderer Grund: Eine Katze löst allergisch­e Reaktionen bei Mitbewohne­rn im Haus aus.

Stirbt das geliebte Haustier, das der Vermieter einmal genehmigt hatte, muss der Mieter nicht grundsätzl­ich noch einmal um Zustimmung bitten, wenn er sich einen Nachfolger zulegen will. Ein neuer Hund in vergleichb­arer Größe ist nicht genehmigun­gspflichti­g. Aber: War das Okay auf ein konkretes Tier beschränkt, muss der Mieter erneut um Erlaubnis fragen.

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Foto: Erik Reis, adobe.stock.com Der tut doch nix? Das kann gut sein – trotzdem muss ein Vermieter seinen Mietern nicht zwingend erlauben, einen größeren Hund in der Wohnung zu halten. Ob der Mieter mit seinem Tier einziehen darf, ist abhängig von Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere.

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