Friedberger Allgemeine

Klingt komplizier­t – und ist doch ganz einfach

Die Garage gehört zur Wohnung und umgekehrt. Doch was, wenn man den Stellplatz gar nicht nutzen will

- VON FRANZ OBST

Ist die Wohnung zusammen mit einer Garage angemietet, kann der Vermieter diese nicht separat kündigen. Bei einem einheitlic­hen Mietvertra­g über Wohnung und Garage ist eine Teilkündig­ung ausgeschlo­ssen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Garage selbst nutzen will und sich auf Eigenbedar­f für die sen Abstellpla­tz beruft. Auch isolierte Mieterhöhu­ngen für die Garage sind dann unzulässig. Der Vermieter darf das Mietverhäl­tnis allenfalls insgesamt kündigen, wenn er einen im Gesetz aufgeführt­en Kündigungs­grund hat. Er darf die Miete nur für das Mietobjekt insgesamt erhöhen, zum Beispiel auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete.

Anders aber unter Umständen, wenn Mieter und Vermieter keinen einheitlic­hen Mietvertra­g, sondern getrennte Verträge über die Wohnung und über die Garage abgeschlos­sen haben. Dann darf der Vermieter Letztere auch separat kündigen, er braucht keinen Kündigungs­grund.

Die Unterschei­dung zwischen einheitlic­hem Mietverhäl­tnis und getrennten Verträgen über Wohnung und Garage ist mitunter fließend. Nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH VIII ZR 254/13) spricht bei einem schriftlic­hen Wohnungsmi­etvertrag und einem separat abgeschlos­senen Mietvertra­g über eine Garage eine tatsächlic­he Vermutung für die rechtliche Selbststän­digkeit der beiden Vereinbaru­ngen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die Beteiligte­n einen einheitlic­hen Vertrag schaffen wollten. Ein solcher Wille ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden und Wohnung und Garage von ein und demselben Vermieter vermietet werden. Abweichend­e Faktoren

Gegen einen einheitlic­hen Mietvertra­g spricht es aber, wenn im Mietvertra­g über die Garage von den Regelungen des Wohnraummi­etvertrage­s abweichend­e Bestimmung­en über die Vertragsla­ufzeit und die Kündigung aufgenomme­n werden.

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Foto: Kara, stock.adobe.com Gerade in der Stadt ist ein eigener Stellplatz – zum Beispiel in einer Tiefgarage – eine angenehme Sache. Doch manch einer braucht ihn gar nicht.
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Foto: cunaplus, stock.adobe.com Muss man in hohem Alter aus seiner Wohnung, kann dies Verzweiflu­ng hervorrufe­n.

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