Friedberger Allgemeine

Wer vermietet, hat Ausgaben

Steuererkl­ärung Welche Posten abgesetzt werden können

-

bei der Suche nach einem neuen Mieter oder für die Verwaltung ihrer Wohnungen: Vermieter haben viele Ausgaben. Und viele davon können sie bei der Einkommens­teuer als Werbungsko­sten geltend machen, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern.

Sind die Werbungsko­sten in der Anlage V der Steuererkl­ärung höher als die Mieteinnah­men, macht der Vermieter mit seiner Immobilie Verlust. Mit einem möglichen Gehalt und anderen Einkünften verrechnet, senkt dies seine Steuerlast. Auch Ausgaben, die sie als Betriebsko­sten auf den Mieter umlegen, können Vermieter als Werbungsko­sten absetzen. Die Zahlungen des Mieters gelten dabei als Einnahmen. Eine Übersicht, was in die Steuererkl­ärung darf:

● Mietersuch­e

Ob Maklerhono­rar, Gebühren für Inserate oder die Ausstellun­g eines Energieaus­weises – alle Kosten, die dabei entstehen, einen Mieter zu finden, gelten als Werbungsko­sten.

● Unterhalt der Immobilie

Alles, was mit dem Unterhalt der Immobilie zu tun hat, können Vermieter in der Steuererkl­ärung angeben. Dazu zählen Grundsteue­r, Kanalgebüh­ren und Kabelansch­luss sowie Ausgaben für Hausmeiste­r, Kaminkehre­r, Müllabfuhr, Winterdien­st und Gartenpfle­ge. Dazu kommen Kosten für die Überprüfun­g, Wartung oder Reinigung von Feuerlösch­ern, Rauchmelde­rn, Kanalisati­on, Dachrinne, Gas-, Wasserund Heizungsan­lagen. Laufende Aufwendung­en dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn die Wohnung kurzzeitig leer steht, aber nachweisli­ch vermietet werden soll.

● Anwaltsgeb­ühren und Prozesskos­ten

Landet ein Streit mit dem Mieter oder mit einer beauftragt­en Handwerker­firma vor Gericht, kann der Vermieter die Anwaltsgeb­ühren und Prozesskos­ten absetzen. Dazu kommen die Kosten für Räumung, Wohnungsre­inigung und Renovierun­g, wenn ein Mieter wegen eines Gerichtsbe­schlusses ausziehen muss.

● Verwaltung

Kosten für Büromateri­al, Porto, Telefonate, Fachlitera­tur und spezielle Software sowie die Kontoführu­ngsOb gebühren für ein gesonderte­s Konto können als Werbungsko­sten angegeben werden.

● Fahrten und Aufenthalt

Fährt der Vermieter zur Bank oder zur Eigentümer­versammlun­g oder besorgt er zum Beispiel im Baumarkt Streusalz, kann er die Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Gleiches gilt, wenn er zu einer Wohnung fährt, um diese Interessen­ten zu zeigen oder um etwas zu reparieren. Nachweise wie Rechnungen oder ein Fahrtenbuc­h sollte er vorlegen können. Ist die Immobilie weit vom Wohnort des Vermieters entfernt, kann er auch Übernachtu­ngskosten und eine Verpflegun­gspauschal­e ansetzen.

● Beratungsk­osten und Mitgliedsb­eiträge Mitgliedsb­eiträge für den Hausund Grundbesit­zerverein oder Versicheru­ngen für die Immobilie oder deren Vermietung sind steuerlich voll absetzbar. Beauftragt der Vermieter einen Lohnsteuer­hilfeverei­n oder Steuerbera­ter, die Steuererkl­ärung zu erstellen, so kann er die Mitgliedsg­ebühr oder die Beratungsk­osten anteilig ansetzen.

 ?? Foto: Christin Klose, tmn ?? Vermieter können viele Ausgaben, die mit ihrer Immobilie zu tun haben, als Werbungsko­sten steuerlich geltend machen, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern.
Foto: Christin Klose, tmn Vermieter können viele Ausgaben, die mit ihrer Immobilie zu tun haben, als Werbungsko­sten steuerlich geltend machen, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern.

Newspapers in German

Newspapers from Germany