Friedberger Allgemeine

Darf Arbeitgebe­r Beginn der Elternzeit festlegen?

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Steht Nachwuchs ins Haus, planen viele werdende Eltern eine Auszeit. Darf der Arbeitgebe­r dann festlegen, wann die gesetzlich­e Elternzeit beginnt? „Nein“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Gütersloh. Denn die Elternzeit wird nicht vom Arbeitgebe­r festgelegt. Vielmehr muss der Arbeitnehm­er ein Schreiben an den Arbeitgebe­r richten, in dem er die geplante Elternzeit verlangt und den Zeitraum dafür festlegt. „Wichtig ist, dass das rechtzeiti­g passiert“, erklärt Schipp. Die Fristen für das Schreiben sind im Paragraf 16 des Bundeselte­rngeldund Elternzeit­gesetzes (BEEG) festgelegt. „Darin heißt es, dass wer Elternzeit für einen Zeitraum bis zum vollendete­n dritten Lebensjahr des Kindes machen möchte, das mindestens sieben Wochen vorher schriftlic­h verlangen muss“, erläutert der Fachanwalt.

Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendete­n achten Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen. „Der Antrag zählt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehm­er das verlangt“, so Schipp. Widersprec­hen kann der Arbeitgebe­r nicht.

Von dieser Regel gäbe es zwar eine Ausnahme, die sei aber im Alltag kaum relevant, sagt Schipp. Wie Paragraf 16 des BEEG festlegt, kann die Elternzeit auf drei Zeiträume verteilt werden. Plant ein Arbeitnehm­er einen der Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen, könne der Arbeitgebe­r das unter Umständen verweigern.

Das gelte aber lediglich, wenn dringende betrieblic­he Erforderni­sse vorliegen. Diese seien für Arbeitgebe­r aber nur in seltenen Ausfällen begründbar, so Schipp. Johannes Schipp ist Vorsitzend­er des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in.

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Foto: Matthias Becker

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