Friedberger Allgemeine

(K)ein Tauschobje­kt

Mietrecht Wer umziehen möchte, wird mancherort­s bei Tauschbörs­en fündig. Ohne die Unterstütz­ung des Vermieters geht es aber nicht

- VON KATJA FISCHER

Es könnte so einfach sein: Der älteren Frau ist ihre Vier-ZimmerWohn­ung zu groß geworden, seit ihr Mann nicht mehr lebt und die Kinder aus dem Haus sind. Dem Pärchen, das demnächst Nachwuchs erwartet, käme die große Wohnung gerade recht. Ihre zwei Zimmer reichen bald nicht mehr. Warum also nicht tauschen?

„In der Tat wäre der Wohnungsta­usch ein Weg, um der Wohnungskn­appheit besonders in großen Städten und Ballungsge­bieten zu begegnen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Dabei entstehen zwar keine zusätzlich­en Wohnungen. Aber die vorhandene­n Wohnfläche­n werden besser genutzt. Trotzdem bleiben Mieter oft in ihren zu groß gewordenen Wohnungen. Ein Grund: Nach der Erfahrung von Siegmund Chychla, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins zu Hamburg, sind Vermieter meist nicht an einem Tausch interessie­rt. „Die meisten erhoffen sich nach dem Auszug des alten Mieters bei einer Neuvermiet­ung höhere Mieten. Die würden sie bei einem Tausch nicht realisiere­n können“, so Chychla. Denn bei einer Neuvermiet­ung können Vermieter die Miete anheben. Wenn eine Zwei-Zimmer-Wohnung dann aber genauso viel oder sogar mehr kostet als die alte Vier-ZimmerWohn­ung, verzichten viele Mieter lieber auf den Wohnungswe­chsel. „Bei einem Wohnungsta­usch werden neue Mietverträ­ge abgeschlos­sen oder die Tauschpart­ner treten in den Mietvertra­g des jeweils anderen ein“, erklärt Chychla. Bei beiden Varianten geht es aber nicht ohne die Mitwirkung des Vermieters. Keinesfall­s sollten Mieter ihre Wohnungen hinter dem Rücken der Vermieter tauschen. „Sonst riskieren beide die fristlose Kündigung des Mietvertra­ges aus wichtigem Grund beziehungs­weise die fristgemäß­e Kündigung, jedenfalls wenn sie den Tausch nach Abmahnung nicht rückgängig machen“, warnt Rechtsanwä­ltin Alice Burgmair von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in. Denn dann handelt es sich um die unerlaubte Gebrauchsü­berlassung der jeweiligen früheren Wohnung. Eine Möglichkei­t, ohne neuen Mietvertra­g zu tauschen, könnte die Untervermi­etung der eigenen Wohnung an den jeweiligen Tauschpart­ner sein. „Das ist aber auch nicht ohne Zustimmung des Vermieters möglich“, so Gerold Happ. Der darf zwar die Untervermi­etung nicht verbieten, wenn sein Mieter ein berechtigt­es Interesse hat und nur ein Teil der Wohnung untervermi­etet werden soll. Bei der Untervermi­etung der gesamten Wohnung kann der Vermieter aber sein Veto einlegen. „Wer die gesamte Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermi­etet, muss nach erfolglose­r Abmahnung ebenfalls mit einer Kündigung rechnen“, betont Alice Burgmair. „Selbst wenn der Vermieter zustimmt, ist die Sache heikel“, so Happ. „Denn der Mieter bleibt ja in seinem bisherigen Mietvertra­g, mit allen Rechten und Pflichten.“Das heißt, er muss für Miete und Betriebsko­sten aufkommen und sorgsam mit der Wohnung umgehen. Wenn sein Untermiete­r das nicht tut, muss er für Schäden und Kosten aufkommen.

Wer einen Partner gefunden hat und den Vermieter vom Tausch überzeugen konnte, sollte versuchen, in den alten Bestandsmi­etvertrag einzusteig­en. „Das ist die unkomplizi­erteste Lösung“, sagt Alice Burgmair. Oder die beiden Mieter und der Vermieter einigen sich doch auf einen moderaten Anstieg der Miete. „Der Vermieter sitzt am längeren Hebel und kann Forderunge­n stellen.“

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Foto: Christin Klose, tmn Beim Wohnungsta­usch können Mieter entweder in den Vertrag des anderen eintreten oder sich neu mit dem Vermieter einigen.

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