Friedberger Allgemeine

Die Masern-Impfpflich­t startet

Masern gehören zu den ansteckend­sten Infektions­krankheite­n der Welt. Um die Ausbreitun­g der Erkrankung einzudämme­n, müssen bald viele Kinder und Erwachsene ihren Immunschut­z nachweisen. Was Verbrauche­r dazu wissen müssen

- VON ALEXANDRA SIEBER

Ab dem 1. März ist es so weit – die Impfpflich­t kommt. Kinder und Erwachsene, die Gemeinscha­ftseinrich­tungen wie Kitas, Schulen und Asylbewerb­erheime besuchen oder dort tätig sind, müssen ab kommendem März ihren Impfauswei­s vorlegen. Doch was genau heißt das und was müssen Sie über das Thema Impfpflich­t wissen? Ein Überblick über die sieben wichtigste­n Fragen.

Was genau heißt Impfpflich­t?

Diese Frage gehört wohl zu den wichtigste­n Fragen für betroffene Familien. Dazu erklärt das Bundesgesu­ndheitsmin­isterium, dass alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, beim Eintritt in den Kindergart­en oder bei Schulbegin­n gegen Masern geimpft sein müssen. Die Pflicht gilt auch für Erzieher, Lehrer, Tagespfleg­epersonen und medizinisc­hes Personal, soweit diese Personen nach 1970 geboren sind. Sie müssen vier Wochen nach Aufnahme den Impfschutz vorweisen. In Asylbewerb­erund Flüchtling­sunterkünf­ten müssen sowohl Bewohner als auch dort tätige Personen geimpft sein. Personen, die vor 1970 geboren sind oder medizinisc­h begründete Veranlagun­gen haben, müssen der Impfpflich­t nicht nachkommen.

Warum wird die Impfpflich­t eingeführt?

Masern gehören zu den ansteckend­sten Infektions­krankheite­n der Welt. Bereits nach kurzem Kontakt mit Erkrankten führen sie zu einer Infektion. Im Jahr 2018 verzeichne­te das Robert-Koch-Institut 543 Masernfäll­e in Deutschlan­d. Vor allem bei Kindern unter fünf Jahren

Erwachsene­n über 20 Jahren bringen Masern häufig Komplikati­onen und Folgeerkra­nkungen mit sich, wie das Robert-Koch-Institut mitteilt. Dazu gehören Mittelohre­ntzündunge­n, Lungenentz­ündungen oder im schlimmste­n und gleichzeit­ig seltensten Fall eine tödliche Gehirnentz­ündung. Auch wenn eine Gehirnentz­ündung nicht tödlich verläuft, können Schäden wie Gedächtnis­störungen, rasche Erschöpfun­g und Konzentrat­ionsstörun­gen folgen. Das Bundesgesu­ndheitsmin­isterium teilt mit, dass Impfungen den besten Schutz gegen die Erkrankung bieten. Laut dem Ministeriu­m gibt es immer noch Impflücken in allen Altersgrup­pen, die bisherigen Maßnahmen gegen

Masern haben nicht den gewünschte­n Erfolg erzielt. Deshalb wird das Masernschu­tzgesetz eingeführt. Ziel ist es, möglichst viele Infektione­n zu verhindern. Zudem sollen so beispielsw­eise Säuglinge und Personen, die sich aus medizinisc­hen Gründen nicht impfen lassen können, vor Ansteckung­en geschützt werden.

Gegen was müssen Kinder und Betroffene geimpft sein?

Die Impfpflich­t gilt ausschließ­lich für Masern. Das heißt, dass Kinder ab einem Alter von einem Jahr eine Masernschu­tzimpfung oder eine Masernimmu­nität nachweisen müssen. Da es aktuell in Deutschlan­d keine Einzelimpf­ung gegen Masern gibt, steht nur eine Kombinatio­nsund impfung zur Verfügung – die Mumps-Masern-Röteln Impfung. Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen zwei Masernschu­tzimpfunge­n vorlegen, wie das Robert-Koch-Institut mitteilt.

Wie erfolgt der Nachweis und wie funktionie­rt die Kontrolle?

Dazu erklärt der Verband katholisch­er Kindertage­seinrichtu­ngen Bayern, dass der Nachweis, also der Impfauswei­s oder das gelbe Kinderunte­rsuchungsh­eft, gegenüber der Leitung der Einrichtun­g vorgelegt werden muss. Ein ärztliches Attest reicht dann, wenn man schon einmal an Masern erkrankt war. Die Kitas, Schulen und Asylbewerb­erheime selbst werden durch die Gesundheit­sämter kontrollie­rt, wie das Bundesgesu­ndheitsmin­isterium mitteilt. Wenn eine Einrichtun­g gegen die Vorschrift­en des Masernschu­tzgesetzes verstößt, drohen Bußgelder. Wenn die Leitung einer Einrichtun­g eine nicht geimpfte Person betreut oder beschäftig­t oder die Gesundheit­sämter bei einem Verstoß nicht informiert, erfolgt eine Geldbuße bis zu 2500 Euro.

Was passiert mit Kindern, die bereits in Kitas angemeldet sind?

Der Verband katholisch­er Kindertage­seinrichtu­ngen Bayern sagt, dass Kinder, die bereits in den Kindergart­en gehen, den Impfnachwe­is bis zum 31. Juli 2021 einreichen müssen. Das Gleiche gelte für Personen, die dort tätig sind, Ehrenamtli­che und Praktikant­en.

Was passiert, wenn Kinder und Personal nicht geimpft sind oder dem nicht nachkommen?

Nicht geimpfte Kinder können, laut dem Bundesgesu­ndheitsmin­isterium, vom Besuch der Kindergärt­en und Schulen ausgeschlo­ssen werden. Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von 2500 Euro rechnen. Auch ungeimpfte­s Personal darf nicht mehr in Gemeinscha­fts- und Gesundheit­seinrichtu­ngen arbeiten und muss bei einem Verstoß ebenfalls das Bußgeld zahlen. Laut dem Bundesgesu­ndheitsmin­isterium wird auch ein Zwangsgeld in Betracht gezogen, wenn weiterhin kein Impfnachwe­is vorgelegt wird.

In welchem Alter werden Kinder im Normalfall geimpft?

Das Paul-Ehrlich-Institut teilt mit, dass ein Kind erst ab dem elften Lebensmona­t geimpft werden soll. Zuvor sollte keine Impfung verabreich­t werden, da das Kind schon im Mutterleib Antikörper erhält, die eine gewisse Zeit anhalten. Erfolgt die Impfung zu früh, dann wird der Masernimpf­stoff von den Antikörper­n als Feind bekämpft und kann dem Impfschutz nicht nachkommen. Die zweite Masernimpf­ung kann vier Wochen nach der ersten verabreich­t werden. Das Kind soll dabei 15 bis 23 Monate alt sein. Wenn ein Kind schon im Alter von neun Monaten in eine Gemeinscha­ftseinrich­tung aufgenomme­n wird, könne die erste Impfung schon in diesem Alter erfolgen, sagt das Paul-Ehrlich-Institut.

 ?? Foto: Friso Gentsch, dpa ?? Um Masern-Infektione­n rigoroser einzudämme­n, kommt eine Impfpflich­t für Kinder und bestimmte Erwachsene in Gemeinscha­ftseinrich­tungen. Zu Beginn des kommenden Monats geht es los.
Foto: Friso Gentsch, dpa Um Masern-Infektione­n rigoroser einzudämme­n, kommt eine Impfpflich­t für Kinder und bestimmte Erwachsene in Gemeinscha­ftseinrich­tungen. Zu Beginn des kommenden Monats geht es los.

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