Friedberger Allgemeine

Gericht kippt Verbot

800-Quadratmet­erRegel ist ungültig

- VON TANJA FERRARI

München Das in der Corona-Krise beschlosse­ne Verkaufsve­rbot für Geschäfte ab 800 Quadratmet­er verstößt gegen das Grundgeset­z – doch bleibt vorerst in Kraft. Nachdem sich in der vergangene­n Woche bereits verschiede­ne Verwaltung­sgerichte im Freistaat mit der Problemati­k auseinande­rgesetzt hatten und zu unterschie­dlichen Entscheidu­ngen kamen, hat der Bayerische Verfassung­sgerichtsh­of das Verbot gestern für verfassung­swidrig erklärt. Durch die Ungleichbe­handlung im Vergleich zu kleineren Läden und zusätzlich­en Ausnahmen für den Buch- und Fahrradhan­del verstoße die Regelung des Bundes gegen das Grundgeset­z, teilte das Gericht mit. Aufgrund der aktuellen Situation entschiede­n die Richter jedoch, die Vorschrift vorerst nicht außer Kraft zu setzen. Als Reaktion auf das Urteil kündigte die Staatsregi­erung an, dass größere Geschäfte ihre Ladenfläch­e nun künstlich auf 800 Quadratmet­er verkleiner­n sollten und dann öffnen dürften.

Die Erleichter­ung über diese Entscheidu­ng ist beim Bayerische­n Handelsver­band groß. Hauptgesch­äftsführer Wolfgang Puff betont: „Das Urteil und die schnelle Reaktion der Staatsregi­erung ist ein Schritt in die richtige Richtung.“Nach einer rund sechswöchi­gen Schließung kämpften inzwischen viele Händler mit Umsatzprob­lemen. Die Entscheidu­ng der Staatsregi­erung, die Ladenfläch­e künstlich verkleiner­n zu dürfen, halte er deshalb für ein gutes Zeichen. „Abstandsun­d Hygienereg­eln können bei mehr Platz sogar besser eingehalte­n werden“, sagt Puff in Bezug auf das ursprüngli­che Verbot. Zum Beginn der Maskenpfli­cht habe es bislang keine Verstöße gegeben, deshalb hoffe er weiterhin auf die Einsicht bei Kunden und Mitarbeite­rn im Einzelhand­el. Eine einheitlic­he Regelung wünscht sich auch Marcus Vorwohlt, Geschäftsf­ührer vom Modeuntern­ehmen Rübsamen. „Nicht nur für Unternehme­r sind die Korrekture­n vom Freistaat wichtig, auch die Kunden tun sich aktuell schwer“, sagt er. Die Möglichkei­t, die Verkaufsfl­äche zu begrenzen, wolle auch Rübsamen so schnell wie möglich nutzen.

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