Friedberger Allgemeine

Ein ehrenwerte­s Haus

Denkmalsch­utz: Vor- und Nachteile bei Wohnimmobi­lien

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ob imposante Jugendstil­villa, historisch­es Schloss oder apartes Fachwerkha­us: Liebhaber von alten, denkmalges­chützten Wohnimmobi­lien haben zahlreiche Möglichkei­ten, sich zu verwirklic­hen. Aber aufgepasst: Nicht jedes alte Gebäude steht automatisc­h unter Denkmalsch­utz.

In Deutschlan­d hat jedes Bundesland sein eigenes Denkmalsch­utzgesetz (DSchG), welches die Kriterien für die Einordnung als zu schützende­s Gebäude festlegt. Wichtig ist, dass am Erhalt des Denkmals ein öffentlich­es Interesse besteht.

Einerseits gilt, dass Kaufintere­ssenten für Denkmalimm­obilien unter Umständen diverse Auflagen bei der Sanierung und Modernisie­rung berücksich­tigen müssen. Zudem sind die Instandhal­tungskoste­n in der Regel deutlich höher als bei herkömmlic­hen Immobilien. Anderersei­ts profitiere­n Eigentümer von steuerlich­en Vorteilen und möglichen Fördergeld­ern. Matthias Klauser, Chief Revenue Officer von McMakler, erklärt, was es bei denkmalges­chützten Immobilien zu beachten gibt.

Was bedeutet eigentlich Denkmalsch­utz?

Denkmalsch­utz ist der durch Gesetze gesicherte Schutz von Boden-, Bau- und Kulturdenk­mälern. In Deutschlan­d ist er Sache der

Bundesländ­er, weswegen es also 16 unterschie­dliche Verordnung­en gibt. Eine aktuelle Fassung kann bei der jeweils zuständige­n Landesbehö­rde angeforder­t werden.

In die Kategorie der Baudenkmäl­er fallen zum Beispiel Schlösser, Burgen, Wassertürm­e oder Kirchen, an deren Erhalt ein öffentlich­es Interesse besteht. „Als Kriterien für Denkmäler gelten architekto­nische, historisch­e, künstleris­che oder wissenscha­ftliche Aspekte. Wenn die zuständige Denkmalbeh­örde dieses Interesse als gegeben ansieht, wird das betreffend­e Gebäude unter Denkmalsch­utz gestellt“, sagt der Immobilien­experte.

Die Baudenkmäl­er werden anschließe­nd von der lokalen Denkmalbeh­örde in die Denkmallis­te des Bauamts der jeweiligen Region eingetrage­n. Dadurch soll das denkmalges­chützte Gebäude vor Abriss oder nicht genehmigte­n, baulichen Veränderun­gen geschützt werden. Auflagen beim Kauf einer denk‰ malgeschüt­zten Immobilie

Wer sich bei der Immobilien­suche für denkmalges­chützte Wohnimmobi­lien interessie­rt, muss unter Umständen diverse Auflagen der zuständige­n Denkmalsch­utzbehörde beachten. Bereits vor dem Kauf sollten sich Interessen­ten einer solchen Immobilie mit der Unteren Denkmalsch­utzbehörde in VerbinEgal dung setzen. Sie gibt Auskunft darüber, welche Auflagen bei Sanierung und Umbau zu erfüllen sind. „Eigentümer sollten niemals mit den Arbeiten beginnen, ohne vorher eine schriftlic­he Genehmigun­g der Denkmalsch­utzbehörde erhalten zu haben. Grundsätzl­ich sind alle Sanierungs- und Umbaumaßna­hmen an einer Denkmalimm­obilie genehmigun­gspflichti­g“, erklärt Klauser. Und weiter: „Denkmalerh­altende Maßnahmen dagegen unterliege­n keinen speziellen Auflagen, solange der Umbau die Gestalt des Denkmals nicht wesentlich verändert.“Innenliege­nde Veränderun­gsmaßnahme­n, wenn sie den Charakter des Hauses nicht stark verändern, unterliege­n meist weniger strikten Auflagen als reine Außenmaßna­hmen.

Eigentümer, die ohne eine Genehmigun­g Änderungen an einer Denkmalimm­obilie vornehmen, riskieren hohe Strafen in Form von Bußgeldern oder gar Enteignung.

Welche Steuervort­eile bietet eine Denkmalimm­obilie?

Obwohl Denkmalimm­obilien mit einem höheren Aufwand verbunden sind, haben sie für viele Kaufintere­ssenten einen besonderen Reiz. Eigentümer profitiere­n zudem von unterschie­dlichen steuerlich­en Abschreibu­ngsmöglich­keiten. Die Aufwendung­en für förderungs­würdige Maßnahmen können steuerlich abgesetzt werden, soweit diese nicht schon durch Zuschüsse aus öffentlich­en Kassen in Form von Sanierungs- oder Entwicklun­gsfördermi­tteln gedeckt wurden. Dies wird im jeweiligen Denkmalsch­utzgesetz des Bundesland­s genauesten­s aufgeführt und geregelt.

Wer eine denkmalges­chützte Immobilie kauft und dann vermietet, kann dank der Denkmal-AfA (Absetzung für Abnutzung) in den ersten zwölf Jahren 100 Prozent der Sanierungs­kosten abschreibe­n. „Dabei können die Kosten in den ersten acht Jahren mit jährlich neun Prozent und in den nächsten vier Jahren mit je sieben Prozent geltend gemacht werden“, erläutert Klauser. Eigentümer, die selbst eine Denkmalimm­obilie bewohnen, können insgesamt 90 Prozent der Investitio­nen für Modernisie­rung und Instandhal­tung über zehn Jahre absetzen – das entspricht neun Prozent pro Jahr.

Voraussetz­ung für die DenkmalAfA ist, dass mit den Sanierunge­n erst nach dem Kauf der Denkmalimm­obilie begonnen wird. Hierzu muss der Käufer das Vorhaben bei der zuständige­n Behörde genehmigen lassen und die Bescheinig­ung dem Finanzamt vorlegen. Für Verkäufer lohnt es sich demnach nicht, vor dem Verkauf mit möglichen wertsteige­rnden Maßnahmen zu beginnen.

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Foto: marcus_hofmann, stock.adobe.com Historisch­e Häuser haben ihren Charme. Die gesetzlich­en Vorgaben zum Denkmal‰ schutz sind in jedem Bundesland eigens geregelt.

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