Nur mit Unterschrift gültig?
Fragen zur Wahl
Baerbock, Laschet, Scholz – wer wird Nachfolger oder Nachfolgerin von Kanzlerin Angela Merkel? Im Vorfeld dieser Wahl, am 26. September, kursieren im Internet viele Behauptungen. Besonders beliebt: Was ist am Wahltag in der Kabine eigentlich erlaubt – und was nicht? Ein Gerücht, das sich hartnäckig hält: Nur wer seinen Wahlzettel unterschreibt, gibt zwei gültige Stimmen ab. Vor vier Jahren behauptete das zum Beispiel der Ortsverband Tübingen der Satirepartei Die Partei in einem Facebook-Post. Stimmt das?
Diese Behauptung ist falsch: Wer seinen Wahlzettel unterschreibt oder bekritzelt, macht ihn ungültig. Wann eine Stimme ungültig wird, regelt Paragraf 39 im Bundeswahlgesetz. Darin heißt es, dass Stimmen ungültig sind, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt wurde oder keine Kennzeichnung erhält; wenn der Stimmzettel eigentlich für einen anderen Wahlkreis bestimmt ist; wenn der Stimmzettel den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Unterschreibt man also den Stimmzettel, so versieht man ihn mit einem Zusatz. Die Stimmen sind somit ungültig.
Auf sind Beispiele für eine ungültige Stimmabgabe aufgelistet. Dort heißt es: „Schreiben Sie etwa Ihren Namen und Ihre Telefonnummer sauber und lesbar auf die Vorderseite des Stimmzettels. Damit ist automatisch der ganze Stimmzettel ungültig.“Sollte eine Wählerin oder ein Wähler den Stimmzettel aus Versehen unbrauchbar machen, muss ein neuer Stimmzettel ausgegeben werden. Allerdings gilt: „Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.“
Unsere Redaktion hat dazu mit dem Wahlleiter der Stadt Augsburg, Dieter Roßdeutscher, gesprochen. Er sagt: „Das ist ja sonnenklar, dass eine Unterschrift auf dem Wahlzettel die Stimme ungültig macht. Das verstößt gegen den Wahlgrundsatz der geheimen Wahl.“