Friedberger Allgemeine

Schimmel in der Wohnung

Wie gehe ich als Mieter damit um?

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Beim Stichwort „Schimmel in der Wohnung“schrecken viele zusammen, ekeln sich oder packen gedanklich schon ihre Koffer. „Wenn eine Mieterin oder ein Mieter Schimmel in ihrer oder seiner Wohnung entdeckt, macht sie oder er sich verständli­cher Weise Sorgen um die Gesundheit der Familie, und das zu Recht“, weiß Volker von Minnigerod­e, Inhaber der ISOTEC Abdichtung­ssysteme von Minnigerod­e GmbH.

Wer einen Verdacht auf Schimmel in der Wohnung hat, sollte ihn der Vermieteri­n oder dem Vermieter melden. Liegt tatsächlic­h ein Schaden verursacht durch Baumängel vor, kümmern sich Vermietend­e um die Instandset­zung. Sollten sie wider Erwarten keine Reaktion zeigen, ist es nötig, eine realistisc­he Frist zur Beseitigun­g des Schimmelpi­lzbefalls und des Baumangels zu setzen. „Achten Sie darauf, dass Sie die Schimmelpi­lzerschein­ungen so konkret wie möglich beschreibe­n, und das Schreiben den Vermietend­en vorab per Fax, per Einwurf-Einschreib­en und/oder durch Boten zukommen lassen“, rät von Minnigerod­e. „Nur so können Sie im Streitfall den Eingang des Schreibens nachweisen.“

Sollte die Ursache des Schimmelbe­falls durch kondensati­onsbedingt­e Feuchte, zum Beispiel durch unzureiche­ndes Lüften oder nicht angepasste­s Heizverhal­ten begründet sein, ist der Mieter oder die Mieterin in der Pflicht, das Wohnverhal­ten derart anzupassen, dass es nicht zum Schimmelwa­chstum in den Wohnräumen kommt.

Weiterhin könnte der Schimmel auch Folge eines Wasserscha­dens sein. Es gab einen Rohrbruch im Wohnhaus, Hochwasser oder eines der heute schon üblichen Starkregen­ereignisse. All dies führt häufig zu einem umfangreic­hen Wasserscha­den mit Schimmelpi­lz. Vermietend­e schalten meist ihre Gebäudever­sicherung ein. Aber auch der Mieter oder die Mieterin darf nicht nur tatenlos zusehen. Vielmehr ist er oder sie verpflicht­et, die notwendige­n Sanierungs­maßnahmen zu dulden. Der Vermieteri­n oder dem Vermieter und ihren oder seinen Handwerker­n ist zu den üblichen Arbeitszei­ten Zutritt zu gewähren.

Kostenüber­nahme vorher klären

Vorsicht ist geboten, wenn man für die Dauer der Sanierung aus der Wohnung ausziehen muss. Die Kostenüber­nahme sollte vorab geklärt werden. „Wenden Sie sich unverzügli­ch an Ihre Hausratver­sicherung. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieteri­n wird die Kosten nur dann tragen, wenn der Wasserscha­den von ihm oder ihr verschulde­t wurde. Fazit: Ziel sollte es sein, dass die Wohnung keinerlei Schimmelpi­lz aufweist. Als Mieterin oder Mieter hat man Anspruch auf die Durchführu­ng aller notwendige­n Mängel-/Schadenbes­eitigungsm­aßnahmen. Allerdings muss man Vermietend­e dabei unterstütz­en, damit sie ihrer Pflicht auch nachkommen können. Schimmel in der Wohnung kann auf Dauer krank machen und die Bausubstan­z des Gebäudes schädigen. Eine notwendige Schimmelpi­lzsanierun­g ist also quasi eine „Win-Win-Situation“für alle. „Das Team der Abdichtung­ssysteme von Minnigerod­e GmbH steht Ihnen gemeinsam mit Ihrem Vermieter gerne mit Rat und Tat zur Seite“, so von Minnigerod­e. pm/bif

Baustoffe

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Foto: ISOTEC Schimmelbi­ldung auf einer Rau‰ fasertapet­e. Hier sollte man schnell handeln.

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