Friedberger Allgemeine

Vertrauen ist gut...

Abrechnung Mieter muss Belege einsehen können

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Ein Mieter hat das Recht, die Abrechnung seines Vermieters zu überprüfen. Der Vermieter muss mit Belegen beweisen können, dass die Zahlen in der Abrechnung korrekt sind. Die Belege darf der Mieter im Streitfall einsehen. Grundsätzl­ich erfolgt die Einsicht der Belege am Wohnsitz des Vermieters. Wohnt der Vermieter weit entfernt und es gibt ein Büro am Ort des Mietobjekt­es, muss dort die Einsicht erfolgen. So lautet die Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Wuppertal (Az.: 97 C 154/20), auf die die die Arbeitsgem­einschaft Mieterecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) verweist.

Der Mieter bekam mit der Abrechnung den Hinweis, dass er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung die Belege im Büro des Vermieters einsehen könne – nach vorheriger Terminabsp­rache. In dem Schreiben stand aber nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniede­rlassung in einer anderen Stadt, die Adresse vom Büro in dem Wohnort des Mieters fehlte. Der Mieter war daher der Auffassung, dass der Vermieter seiner Verpflicht­ung nicht ausreichen­d nachgekomm­en sei. Die Nachforder­ung aus der Abrechnung müsse der Mieter daher nicht zahlen. Der Vermieter sollte dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam gewähren. Andernfall­s entstehe keine Zahlungspf­licht für den Mieter. Zudem müsse der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunde­n vorschlage­n. Nur dann sei die Belegeinsi­cht gewährt worden. Der Mieter könne sonst argumentie­ren, dass die Einsicht nicht erfolgt sei und so der Nachzahlun­gsbetrag aus der Abrechnung nicht fällig ist.

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Foto: Christin Klose, tmn Mietern sind Einblicke in Belege von Abrechnung­en des Vermieters grundsätzl­ich erlaubt.

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