Gränzbote

Ohne Trauschein ins Traumhaus

Im Gegensatz zu Ehepaaren stehen Unverheira­tete schon bei der Planung vor einer Reihe juristisch­er Fragen

- Von Christian Eigner, dpa

em gehört was? Wer bezahlt wie viel? Was passiert, wenn wir uns trennen oder einer stirbt? Sich schon vor dem Einzug in die eigene Immobilie mit Worst-Case-Szenarien zu beschäftig­en, ist nicht schön. Dennoch ist es vor allem für unverheira­tete Paare sinnvoll, wenn sie genau das tun. „Sie sollten unbedingt schon in Friedensze­iten klären, wie sie in Kriegszeit­en miteinande­r umgehen wollen“, empfiehlt Ekkehard Enkelmann, Experte für Baufinanzi­erung.

Der Klärungsbe­darf beginnt bereits bei der Frage, wem das Haus überhaupt gehören soll. „Beteiligen sich beide Partner an der Finanzieru­ng, ist in der Regel ein gemeinsame­r Erwerb die beste Lösung“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer. In diesem Fall stehen beide Partner im Grundbuch. Allerdings muss ein solcher Erwerb nach Bruchteile­n nicht zwingend im Verhältnis 50:50 erfolgen. „Oft legen die Partner dafür das Verhältnis zugrunde, in dem sie sich an der Finanzieru­ng beteiligen wollen.“

Für den Fall der Trennung gibt ein Partnersch­aftsvertra­g Sicherheit

Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsr­echte zu. Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen. Für den Fall einer Trennung bietet ein Partnersch­aftsvertra­g Sicherheit. In diesem lassen sich die Rechte an der Immobilie verbindlic­h regeln. „So ist der Fall denkbar, dass ein Partner den anderen auszahlt und von künftigen Zins- und Tilgungsza­hlungen freistellt“, ergänzt Hüren. Könnten sich allerdings beide nicht einigen oder fehle das nötige Geld, sei oft ein Verkauf die einzige Lösung.

Alternativ können unverheira­tete Partner eine Immobilie auch über eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GbR) erwerben. Deren Gründung kann laut Hüren direkt in der Kaufvertra­gsurkunde erfolgen. Im Gesellscha­ftsvertrag lassen sich dann alle möglichen Situatione­n wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln. Ebenso der Fall, dass ein Partner mehr zur Finanzieru­ng beiträgt als der andere. Wer sich bei der Ausgestalt­ung eines solchen Vertrages beraten lassen will, sollte einen Notar konsultier­en.

Anders liegen die Dinge, wenn ein Partner die Immobilie allein erwirbt. Dieser bringt dann meistens auch das Eigenkapit­al auf und übernimmt die Finanzieru­ng. Doch aufpassen: Steht nur ein Partner im Grundbuch, hat der andere keinerlei Rechte. Im schlimmste­n Fall droht ihm der Rauswurf. Dennoch ist dieser Fall in der Praxis anzutreffe­n – etwa dann, wenn ein Partner Kinder aus erster Ehe hat, die im Fall seines Todes nicht von seinem Immobilien­anteil profitiere­n sollen.

Durch Mietzahlun­g indirekt an Finanzieru­ng beteiligt

Oft zahlt dieser Partner dann Miete und beteiligt sich so indirekt an der Finanzieru­ng. „Das kann sich steuerlich lohnen, denn der Alleineige­ntü- mer kann dann die Schuldzins­en anteilig absetzen“, erklärt Ekkehard Enkelmann. Damit das Finanzamt mitspielt, muss die Miete jedoch in etwa dem ortsüblich­en Wert entspreche­n. Der Mietzahler sollte sich in solchen Fällen aber eine angemessen­e Ausgleichs­zahlung für den Fall der Trennung zusichern lassen.

Ebenso wichtig ist eine Regelung für den Fall, dass einer der Partner stirbt. „Existiert keine letztwilli­ge Verfügung, geht der andere Partner leer aus“, sagt Rechtsanwa­lt Holger Freitag, der Eigentümer im Auftrag des Verbandes privater Bauherren berät. Da in solchen Fällen die gesetzlich­e Erbfolge greife, falle der Anteil am Haus oder der Wohnung zuerst an gemeinsame Kinder. „Das ist relativ unproblema­tisch – zumindest, so lange diese noch minderjähr­ig sind“, sagt Freitag. „Existieren jedoch keine gemeinsame­n Kinder, geht das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des Verstorben­en.“

Partner im Testament als Erbe einsetzen

Derartige Konstellat­ionen seien konflikttr­ächtig. „Der hinterblie­bene Partner will ja keinen Ärger mit den Erben, sondern einfach nur wohnen bleiben. Wollen die Erben jedoch ihren Anteil zu Geld machen, ist das für den Partner oft finanziell nicht zu leisten“, erklärt Freitag. Ein gangbarer Weg sei es deshalb, schon zu Lebzeiten den jeweils anderen Partner per Testament oder Erbvertrag als Erben einzusetze­n oder ihm den eigenen Anteil an der Immobilie als Vermächtni­s zu übertragen.

„Unverheira­tete Partner sollten jedoch beachten, dass den Angehörige­n des Verstorben­en auch dann ein Pflichttei­l zustehen kann“, gibt Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer zu bedenken. „Außerdem gilt für unverheira­tete Partner bei der Erbschafts­steuer nur ein Freibetrag von 20 000 Euro.“Vom verbleiben­den Verkehrswe­rt des Immobilien­anteils kassiert das Finanzamt in der Regel 30 Prozent – für viele Erben ein Ding der Unmöglichk­eit.

Dieses Problem lässt sich umgehen, indem der Hinterblie­bene nicht erbt, sondern ein lebenslang­es Wohnrecht eingeräumt bekommt. „Der wohlhabend­ere Partner kann auch eine Risikolebe­nsversiche­rung abschließe­n, die nach seinem Tod an den anderen ausgezahlt wird“, rät Holger Freitag. „Die Versicheru­ngssumme sollte jedoch so gewählt werden, dass sie sowohl für eventuelle Pflichttei­le als auch die Erbschafts­steuer ausreicht.“

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FOTO: DPA/ BEYOND; BREBA Der Schlüssel fürs eigene Haus: Auch unverheira­tete Paare können gemeinsam eine Immobilie kaufen, wenn sie bei der Planung alle Eventualit­äten bedenken.

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