Keine „humanitären Visa“in EU-Auslandsbotschaften
EU-Staaten müssen in ihren Auslandsbotschaften keine sogenannten humanitären Visa ausstellen, damit Flüchtlinge hier einen Asylantrag stellen können. Dies entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Demnach steht es den Staaten frei, ihre Einreisevisa nach nationalem Recht zu vergeben. Visa zum Zweck eines Asylantrags würden zudem die gesamte EUFlüchtlingspolitik beeinträchtigen. (Az: C-638/16 PPU) Konkret ging es um eine christlichorthodoxe Familie aus Aleppo in Syrien. Die Eltern und ihre drei Kinder hatten in der belgischen Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut Visa beantragt, um in Belgien einen Asylantrag stellen zu können. Der Familienvater gab dazu an, er sei in Syrien bereits von einer bewaffneten Gruppe entführt und gefoltert worden, bis er gegen Lösegeld frei kam. Wegen ihres Glaubens drohe der Familie weitere Verfolgung. Das belgische Ausländeramt lehnte die Visaanträge ab. Auf Klage der Familie riefen die belgischen Gerichte in einem Eilverfahren den EuGH an. Wegen seiner großen Bedeutung für die EU-Flüchtlingspolitik befasste sich die 15-köpfige Große Kammer mit dem Streit. Sie betonte, EU-Recht regle bislang nur Durchreise- und Touristenvisa für Aufenthalte bis zu 90 Tagen. Bei einer Einreise für einen Asylantrag gehe es aber um einen im EUVisakodex nicht geregelten längeren Aufenthalt. „Die Anträge der syrischen Familie fallen daher allein unter das nationale Recht“, erklärten die Luxemburger Richter. Daher sei die EU-Grundrechtecharta nicht auf sie anwendbar. (AFP)