Gränzbote

Bauherren haben erstmals ein Widerrufsr­echt

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BERLIN (dpa) - Das neue Bauvertrag­srecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsr­echt ein. Künftig können sie entspreche­nde Bauverträg­e 14 Tage nach Abschluss widerrufen. „Was zum Beispiel bei Handyvertr­ägen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf“, erklärte Peter Mauel, Vorsitzend­er des Bauherren-Schutzbund. Im Vertrag muss der Bauunterne­hmer auf das Recht hinweisen. Fehlt der Hinweis, ist ein Widerruf bis zwölf Monate nach Vertragssc­hluss möglich.

Bei verwahrlos­ter Wohnung droht fristlose Kündigung

NÜRNBERG (dpa) - Mieter dürfen ihre Wohnung nicht verwahrlos­en lassen. Andernfall­s riskieren sie die Kündigung. Ist die Wohnung in einem desolaten Zustand, ist es einem Vermieter unter Umständen nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlich­en Kündigungs­termin zu warten. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Nürnberg-Fürth (Az.: 7 S 7084/16) hervor.

Wegbleiben bei unfreiwill­iger Versetzung geht nicht

BERLIN (dpa) - Der Arbeitgebe­r darf nur unter bestimmten Umständen eine Versetzung anordnen. Wer seine Abteilung oder den Arbeitsort nicht wechseln möchte, sollte das vor Gericht anfechten. Das rät Fachanwalt Alexander Bredereck. Dennoch sollten Arbeitnehm­er – zunächst unter Vorbehalt – am neuen Arbeitspla­tz erscheinen. „Wenn man das nicht macht, dann ist das Arbeitsver­weigerung, und der Arbeitgebe­r könnte kündigen.“

Jobcenter muss Einstieg in Börsenbran­che nicht fördern

CELLE (dpa) - Sozialhilf­eempfänger können für den Einstieg in die Selbststän­digkeit einen Kredit bekommen. Doch das Jobcenter muss nicht jede Existenzgr­ündung bezuschuss­en. Der Karrierest­art als Händler im spekulativ­en Wertpapier­handel fällt zum Beispiel nicht darunter. Das hat das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen entschiede­n (Az.: AS 1494/15).

Bei Widerruf muss Kunde keine Lieferkost­en zahlen

POTSDAM (dpa) - Wenn Verbrauche­r nach Internetbe­stellungen von ihrem Widerrufsr­echt Gebrauch machen, müssen sie keine Lieferkost­en zahlen. Steht ein solcher Passus in einer Widerrufsb­elehrung, verstößt er gegen geltendes Recht und ist unwirksam, erklärt die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g in Potsdam. Allenfalls die Kosten für die Rücksendun­g müsse der Käufer tragen. Die Kosten auch für die Zusendung auf ihn abzuwälzen, sei aber nicht zulässig.

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