Der richtige Umgang mit Lebensmitteln
60 Geisinger Vereinsvertreter lassen sich über ihre Pflichten bei Veranstaltungen informieren
GEISINGEN - Welche Anforderungen werden bei der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln auch an die Vereine gestellt? Antworten auf diese und weitere Fragen gaben in Geisingen der Leiter des Gesundheitsamtes Tuttlingen, Siegfried Eichin, und Bernd Hagen vom Veterinäramt Tuttlingen rund 60 Vertretern der Vereine der Raumschaft Geisingen. Die Anregung für diesen Termin war von den Vereinen gekommen.
Diese Veranstaltung sei in dieser Form und mit dieser großen Beteiligung der Vereine im Landkreis einmalig, lobten Eichin und Hagen. Bernd Hagen referierte über die Zubereitung und Verarbeitung sowie den Verkauf von Lebensmitteln, während der Leiter des Gesundheitsamtes, Siegfried Eichin, über die Hygieneanforderung an das Personal sprach. Viele Änderungen, unter anderem durch die Lebensmittelinformationsverordnung im Dezember 2014, hatten für Verunsicherung gesorgt. „Denken Sie immer daran, was sie selbst ekeln würde und wie man Ekel vermeiden kann", rieten die beiden Experten.
Wer muss sich schulen lassen?
Für alle Personen, die in Berührung mit Lebensmitteln kommen, besteht die Pflicht zur Schulung in den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz. Das betrifft Wirte und Imbissbetreiber genauso wie auch Vereine mit regelmäßigen Festen und Bewirtungen. Ausnahmen sind private Feten oder einmalige Aktionen.
Was ist zu beachten?
Grundsätzlich dürfen keine Personen, die akut an Durchfall, Übelkeit/ Erbrechen, infizierten Wunden und an übertragbaren Haut- oder Viruskrankheiten leiden, tätig werden. Für die Hygiene gilt: Saubere, am besten helle Kleidung, regelmäßiges Händewaschen, eine Kopfbedeckung, Handschuhe müssen regelmäßig gewechselt werden, ebenso eingesetzte Geräte.
Welche Tipps gab es?
Besonders wichtig sei die Trennung der Arbeitsbereiche und Kleidung in rein und unrein. Bei schnell verderblichen Lebensmitteln (Fleisch, Kartoffelsalat, Sahnetorten) ist eine lückenlose Kühlkette ebenso unverzichtbar wie der Transport der Lebensmittel in entsprechenden Fahrzeugen. Nicht zu vergessen sei die Einweisung der Küchenhelfer vor ihrem Einsatz. Wasserzuleitungen sollen nicht mit Gartenschläuchen, sondern mit speziell zugelassenen Schläuchen aufgebaut werden. Die Allergenverordnung betreffe Vereine nicht, es sei aber dennoch ratsam über den Inhalt eines Kuchens Bescheid zu wissen, so Hagen. Anders ist es mit den Zusatzstoffen, beispielsweise Phosphat und dergleichen, die angegeben werden müssen.
Wer haftet?
Immer der Vereinsvorsitzende. Wichtig ist den Experten, die Verantwortlichen in den Vereinen für das Thema zu sensibilisieren, damit sie die Schulungen und die Verordnungen als präventive Maßnahme zum Schutz der Menschen ansehen.
Wo gibt es Auskünfte?
Für Fragen und Informationen stehen das Landratsamt Tuttlingen, Abteilung Lebensmittelüberwachung, (Telefon 07461 / 926 5403) oder das Gesundheitsamt (Telefon 07461/ 9264204) bereit.