Schutzimpfung laut BGH angebracht
KARLSRUHE (AFP) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die üblichen Schutzimpfungen für Kinder für medizinisch angebracht. Streiten sorgeberechtigte Eltern über Impfungen für ihre Kinder, müssen Familiengerichte künftig dem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird“, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten BGH-Beschluss (Az. XII ZB 157/16).
Im Ausgangsfall stritten die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen und getrennt lebenden Eltern, ob ihre heute fast fünf Jahre alte Tochter geimpft werden sollte oder nicht. Die Mutter, bei der das Mädchen lebt, war wegen möglicher Impfrisiken und Befürchtungen einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“gegen die Schutzimpfungen.
Der Vater sprach sich für die altersgemäßen und von der Ständigen Impfkommission am Robert KochInstitut (Stiko) empfohlenen Schutzimpfungen aus und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Erfurt übertrug daraufhin das Entscheidungsrecht dem Vater. Das Oberlandesgericht Jena beschränkte dies auf Schutzimpfungen gegen neun Krankheiten, darunter Masern, Mumps, Röteln und Keuchhusten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter blieb vor dem BGH ohne Erfolg: Schutzimpfungen seien für ein Kind von „erheblicher Bedeutung“, heißt es in dem Beschluss.