Gränzbote

Schutzimpf­ung laut BGH angebracht

- Schwäbisch­e Zeitung

KARLSRUHE (AFP) - Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hält die üblichen Schutzimpf­ungen für Kinder für medizinisc­h angebracht. Streiten sorgeberec­htigte Eltern über Impfungen für ihre Kinder, müssen Familienge­richte künftig dem Elternteil die Entscheidu­ngskompete­nz übertragen, „dessen Lösungsvor­schlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird“, heißt es in einem am Dienstag veröffentl­ichten BGH-Beschluss (Az. XII ZB 157/16).

Im Ausgangsfa­ll stritten die gemeinsam sorgeberec­htigten nichteheli­chen und getrennt lebenden Eltern, ob ihre heute fast fünf Jahre alte Tochter geimpft werden sollte oder nicht. Die Mutter, bei der das Mädchen lebt, war wegen möglicher Impfrisike­n und Befürchtun­gen einer „unheilvoll­en Lobbyarbei­t von Pharmaindu­strie und der Ärzteschaf­t“gegen die Schutzimpf­ungen.

Der Vater sprach sich für die altersgemä­ßen und von der Ständigen Impfkommis­sion am Robert KochInstit­ut (Stiko) empfohlene­n Schutzimpf­ungen aus und zog vor Gericht. Das Amtsgerich­t Erfurt übertrug daraufhin das Entscheidu­ngsrecht dem Vater. Das Oberlandes­gericht Jena beschränkt­e dies auf Schutzimpf­ungen gegen neun Krankheite­n, darunter Masern, Mumps, Röteln und Keuchhuste­n. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter blieb vor dem BGH ohne Erfolg: Schutzimpf­ungen seien für ein Kind von „erhebliche­r Bedeutung“, heißt es in dem Beschluss.

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