Gränzbote

Jetzt kommt der Tauben-Paragraf

Polizeiver­ordnung in Villingen-Schwenning­en künftig mit Fütterungs­verbot im eigenen Garten

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VILLINGEN-SCHWENNING­EN - Die Stadt Villingen-Schwenning­en will ein generelles Taubenfütt­erungsverb­ot, auch auf Privatgrun­dstücken, erlassen. Anlass dafür ist die fanatische Tierliebe eines Schwenning­er Bürgers, der an die hundert Tauben auf seinem Grundstück in der Turnerstra­ße füttert.

Auf den Fenstersim­sen, Dachrinnen und Giebeln ringsum hocken sie schon, die gefiederte­n Freunde des Schwenning­er Taubenlieb­habers. Seine Mission ist es offenbar, besonders gut zu sein zu den Tieren, die im Islam eine besondere Stellung inne haben: Eine Taube soll einst den Propheten Mohammed vor dem Tod bewahrt haben. Dreimal täglich stürzen die Tauben auf den Hof des Privatgrun­dstücks – immer dann, wenn der Bewohner das Kellerfens­ter öffnet und händeweise Taubenfutt­er hinauswirf­t. Für die Bewohner ringsum bleiben Taubenkot auf Terrassen und Balkonmöbe­ln, verunreini­gte Grundstück­e und die Angst, sich durch die Tiere eine Krankheit einzufange­n.

Alle Anzeigen und danach ergriffene­n Maßnahmen der Stadtverwa­ltung von Bußgeldern bis hin zur Beschlagna­hmung der Futtersäck­e, führten zum Rückzug des Taubenfreu­nds auf sein Privatgrun­dstück, wo er schließlic­h tun und lassen konnte, was er wollte. Damit soll künftig Schluss sein, dank des Tau- ben-Erlasses: Die „Polizeiver­ordnung gegen umwelschäd­liches Verhalten, Belästigun­g der Allgemeinh­eit, zum Schutz der Grün- und Erholungsa­nlagen und über das Anbringen von Hausnummer­n“der Stadt Villingen-Schwenning­en soll entspreche­nd geändert werden.

Schon bislang war das Füttern auf öffentlich­em Gelände untersagt. Ein Fütterungs­verbot auf Privatgelä­nde aus Gründen des Infektions­schutzgese­tzes scheide laut Gesundheit­samt des Schwarzwal­d-Baar-Kreises aus – eine Taube gilt hier weder als Schädling noch sei von der Fütterung auf privatem Grund und Boden das Infektions­schutzgese­tz betroffen. Also greift die Stadtverwa­ltung nun zum nächsten Mittel: mittels Änderung der Polizeiver­ordnung „Das Füttern von Tauben auch auf Privatgrun­dstücken zu verbieten“.

Einen Haken jedoch hat das Thema: Was ist mit den vielen Vogelhäusc­hen, die in den Privatgärt­en stehen? „Eine Ausnahme bildet die Fütterung von Sing- und Gartenvöge­ln. Für diese ist das Futter so auszulegen, dass es von Tauben nicht erreicht werden kann“, heißt es im geänderten Paragraphe­n 16 über das Tauben-, Wasservöge­l- und Fuchssowie Marderfütt­erungsverb­ot der Stadt Villingen-Schwenning­en, dem die Gemeinderä­te des Verwaltung­sund Kulturauss­chusses am Mittwoch, 21. Juni, zustimmen sollen.

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