Widerrufsrecht für Bauherren
Was sich zum 1. Januar 2018 im Bauvertragsrecht ändert
Private Bauherren haben künftig mehr Rechte gegenüber Bauunternehmen. Denn nach einem in diesem März gefassten Beschluss des Bundestages ist das Bauvertragsrecht erstmals eigenständig im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB geregelt. Zuvor galt das allgemeine Werkvertragsrecht.
Das neue Bauvertragsrecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht ein. Künftig können sie entsprechende Bauverträge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Unter anderem müssen Baufirmen künftig auch einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung nennen. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein Überblick:
Widerrufsrecht: Baufirmen müssen Kunden in den Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Bisher war ein solches Recht bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen. „Was zum Beispiel bei Handyverträgen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf“, erklärt Peter Mauel, Vorsitzender des BauherrenSchutzbund. Der Unternehmer muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragschluss möglich.
Pflicht zur Baubeschreibung: Was wie gebaut wird, muss der Unternehmer künftig klar in der Baubeschreibung erklären. Darin müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen finden, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke. Vorteil für die Kunden: „Sie können verschiedene Angebote nun einfacher vergleichen“, sagt Mauel.
Festlegung der Bauzeit: Verzögerungen sind für Bauherren ein Problem. Können sie erst später als geplant einziehen, entstehen weitere Kosten. Diese können sie künftig an den Bauunternehmer weiterreichen. Denn laut dem neuen Bauvertragsrecht müssen die Firmen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses treffen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten. „Bauherren haben so mehr Vertragssicherheit“, erklärt Mauel.
Abschlagszahlungen und Unterlagen: Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. „Das mindert das Überzahlungsrisiko“, sagt Mauel. Auch müssen Baufirmen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).
Beschluss des Bundestages zum Bauvertragsrecht unter www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw25-pa-recht/427530