Gränzbote

Widerrufsr­echt für Bauherren

Was sich zum 1. Januar 2018 im Bauvertrag­srecht ändert

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Private Bauherren haben künftig mehr Rechte gegenüber Bauunterne­hmen. Denn nach einem in diesem März gefassten Beschluss des Bundestage­s ist das Bauvertrag­srecht erstmals eigenständ­ig im Bürgerlich­en Gesetzbuch BGB geregelt. Zuvor galt das allgemeine Werkvertra­gsrecht.

Das neue Bauvertrag­srecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsr­echt ein. Künftig können sie entspreche­nde Bauverträg­e 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Unter anderem müssen Baufirmen künftig auch einen verbindlic­hen Termin zur Fertigstel­lung nennen. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein Überblick:

Widerrufsr­echt: Baufirmen müssen Kunden in den Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsr­echt einräumen. Bisher war ein solches Recht bei der Unterschri­ft unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen. „Was zum Beispiel bei Handyvertr­ägen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf“, erklärt Peter Mauel, Vorsitzend­er des BauherrenS­chutzbund. Der Unternehme­r muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsch­luss möglich.

Pflicht zur Baubeschre­ibung: Was wie gebaut wird, muss der Unternehme­r künftig klar in der Baubeschre­ibung erklären. Darin müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotene­n Leistungen finden, Gebäudedat­en, Pläne mit Raum- und Flächenang­aben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibu­ng der Baukonstru­ktion aller wesentlich­en Gewerke. Vorteil für die Kunden: „Sie können verschiede­ne Angebote nun einfacher vergleiche­n“, sagt Mauel.

Festlegung der Bauzeit: Verzögerun­gen sind für Bauherren ein Problem. Können sie erst später als geplant einziehen, entstehen weitere Kosten. Diese können sie künftig an den Bauunterne­hmer weiterreic­hen. Denn laut dem neuen Bauvertrag­srecht müssen die Firmen verbindlic­he Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstel­lung des Hauses treffen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadeners­atz leisten. „Bauherren haben so mehr Vertragssi­cherheit“, erklärt Mauel.

Abschlagsz­ahlungen und Unterlagen: Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbart­en Gesamtverg­ütung als Abschlagsz­ahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. „Das mindert das Überzahlun­gsrisiko“, sagt Mauel. Auch müssen Baufirmen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtliche­r Vorschrift­en übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigun­gsplanunge­n oder Nachweise zur Energieein­sparverord­nung (EnEV).

Beschluss des Bundestage­s zum Bauvertrag­srecht unter www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw25-pa-recht/427530

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FOTO: COLOURBOX Künftig haben Bauherren das Recht, einen verbindlic­hen Fertigstel­lungstermi­n für ihr Haus zu erfahren.

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