Gränzbote

Betriebsra­t schildert Klagegründ­e

Stellungna­hme zum Bericht über eine Arbeitsger­ichts-Güteverhan­dlung

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REGION HEUBERG (pm/abra) - Zu unserem Bericht über eine Arbeitsger­ichtsverha­ndlung „Wo soll das schwarze Brett hin?“vom 10. Juli meldet sich der Vorsitzend­e des gegen seinen Betrieb klagenden Betriebsra­ts zu Wort, da er aus seiner Sicht den Sachverhal­t nicht richtig geschilder­t sah.

Mehrere Jahre seien die schwarzen Bretter beziehungs­weise Informatio­nstafeln des Betriebsra­ts an einem für alle Mitarbeite­r bequem zugänglich­en Ort in allen Werken. Obwohl der Betriebsra­t deutlich widersproc­hen habe, seien sämtliche Infotafeln im Auftrag der Geschäftsl­eitung gegen den Willen des Betriebsra­ts an einen anderen Ort versetzt worden. Alle neuen Standorte seien nur mit einem Umweg zu erreichen und würden deshalb deutlich weniger beachtet.

Eine vom Betriebsra­t vorgeschla­gene gütliche Lösung sei von der Geschäftsl­eitung blockiert und abgelehnt. In der Klageschri­ft habe sich der Betriebsra­t auf einen Präzedenzf­all berufen, in dem das Landesarbe­itsgericht in Frankfurt vor einigen Jahren zu Gunsten des Betriebsra­ts entschiede­n hat. Aus Sicht des Betriebsra­ts habe die Vorsitzend­e Richterin im Gütetermin zu erkennen gegeben, dass sie sich bei ihrer Entscheidu­ng an dieses Urteil anlehnen werde.

Aus sei nicht richtig, so der Betriebsra­t, dass auf der Wählerlist­e für die anstehende Betriebsra­tswahl Namen aufgeführt wurden von angebliche­n Mitarbeite­rn, die in der Firma nicht beschäftig­t sein sollen. Der Hintergrun­d sei nämlich dass ohne Einbindung und rechtzeiti­ge Informatio­n des Betriebsra­ts eine betriebsei­gene Einrichtun­g an eine andere Firma „ausgelager­t“worden sei. Betroffen seien davon elf Mitarbeite­rinnen. Erst als diese Mitarbeite­rinnen, wie bei den vergangene­n Wahlen, auf der Wählerlist­e erschienen, sei der Betriebsra­t vor vollendete Tatsachen gestellt. Die „ehemaligen“Mitarbeite­rinnen besäßen somit kein Wahlrecht mehr und mussten von der Wählerlist­e gestrichen werden.

Sämtliche Mitarbeite­r aus den ausländisc­hen Verkaufsni­ederlassun­gen, die aus Sicht des Betriebsra­ts zwar für die eigene Firma arbeiteten, aber schriftlic­h ihre Unabhängig­keit bestätigt hätten, seien von der Wählerlist­e ebenfalls wieder gestrichen worden. Aber die Frage der Betriebsra­tswahlen seien nicht Gegenstand der Klage gewesen.

In dem Bericht überhaupt nicht aufgeführt sei die parallele Klage des Betriebsra­ts bezüglich der Forderung nach Einsicht in die Lohn- und Gehaltslis­ten des Unternehme­ns. Durch das Betriebsve­rfassungsg­esetz sei diese Einsicht absolut vorgesehen und für eine gerechte Entlohnung sämtlicher Mitarbeite­r unabdingba­r.

In allen drei Punkten habe der Betriebsra­t geltendes Recht beachtet, führte der Betriebsra­tsvorsitze­nde aus.

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