Betriebsrat schildert Klagegründe
Stellungnahme zum Bericht über eine Arbeitsgerichts-Güteverhandlung
REGION HEUBERG (pm/abra) - Zu unserem Bericht über eine Arbeitsgerichtsverhandlung „Wo soll das schwarze Brett hin?“vom 10. Juli meldet sich der Vorsitzende des gegen seinen Betrieb klagenden Betriebsrats zu Wort, da er aus seiner Sicht den Sachverhalt nicht richtig geschildert sah.
Mehrere Jahre seien die schwarzen Bretter beziehungsweise Informationstafeln des Betriebsrats an einem für alle Mitarbeiter bequem zugänglichen Ort in allen Werken. Obwohl der Betriebsrat deutlich widersprochen habe, seien sämtliche Infotafeln im Auftrag der Geschäftsleitung gegen den Willen des Betriebsrats an einen anderen Ort versetzt worden. Alle neuen Standorte seien nur mit einem Umweg zu erreichen und würden deshalb deutlich weniger beachtet.
Eine vom Betriebsrat vorgeschlagene gütliche Lösung sei von der Geschäftsleitung blockiert und abgelehnt. In der Klageschrift habe sich der Betriebsrat auf einen Präzedenzfall berufen, in dem das Landesarbeitsgericht in Frankfurt vor einigen Jahren zu Gunsten des Betriebsrats entschieden hat. Aus Sicht des Betriebsrats habe die Vorsitzende Richterin im Gütetermin zu erkennen gegeben, dass sie sich bei ihrer Entscheidung an dieses Urteil anlehnen werde.
Aus sei nicht richtig, so der Betriebsrat, dass auf der Wählerliste für die anstehende Betriebsratswahl Namen aufgeführt wurden von angeblichen Mitarbeitern, die in der Firma nicht beschäftigt sein sollen. Der Hintergrund sei nämlich dass ohne Einbindung und rechtzeitige Information des Betriebsrats eine betriebseigene Einrichtung an eine andere Firma „ausgelagert“worden sei. Betroffen seien davon elf Mitarbeiterinnen. Erst als diese Mitarbeiterinnen, wie bei den vergangenen Wahlen, auf der Wählerliste erschienen, sei der Betriebsrat vor vollendete Tatsachen gestellt. Die „ehemaligen“Mitarbeiterinnen besäßen somit kein Wahlrecht mehr und mussten von der Wählerliste gestrichen werden.
Sämtliche Mitarbeiter aus den ausländischen Verkaufsniederlassungen, die aus Sicht des Betriebsrats zwar für die eigene Firma arbeiteten, aber schriftlich ihre Unabhängigkeit bestätigt hätten, seien von der Wählerliste ebenfalls wieder gestrichen worden. Aber die Frage der Betriebsratswahlen seien nicht Gegenstand der Klage gewesen.
In dem Bericht überhaupt nicht aufgeführt sei die parallele Klage des Betriebsrats bezüglich der Forderung nach Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten des Unternehmens. Durch das Betriebsverfassungsgesetz sei diese Einsicht absolut vorgesehen und für eine gerechte Entlohnung sämtlicher Mitarbeiter unabdingbar.
In allen drei Punkten habe der Betriebsrat geltendes Recht beachtet, führte der Betriebsratsvorsitzende aus.