Wutentbrannt einen Fußgänger umgefahren
Amtsgericht Rottweil verurteilt den Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung
ROTTWEIL (sbo) - Zu einer hohen Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot ist ein Angeklagter vom Amtsgericht Rottweil verurteilt worden, weil er fast einen Fußgänger umgefahren hätte.
Der eine steht auf der Straße, um seinen Hund an die Leine zu bekommen, der andere ist flott unterwegs und fühlt sich vom im Wege stehenden Fußgänger provoziert. Wildes Gestikulieren, Bremsen im letzten Moment und wutentbrannt um den Fußgänger herumkurven, so zeigt der Autofahrer seinen Ärger. Dass der Fußgänger bei diesem Fahrmanöver zu Schaden kommt, bemerkt er zwar, interessiert den Autofahrer augenscheinlich aber nicht. Das kommt ihn teuer zu stehen.
Eine empfindliche Geldstrafe in Höhe von 3300 Euro und den Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Monaten bekam ein 55-Jähriger aus einer Kreisgemeinde vom Amtsgericht Rottweil als Quittung. Auch um ein Fahrverbot für drei Monate kam der Angeklagte nicht herum. Allerdings ließ das Gericht es zu, dass er in dieser Zeit Schlepper und Traktor auf den eigenen Feldern bewegen darf, da dem Nebenerwerbslandwirt sonst wirtschaftliche Einbußen drohten.
Im Juli vergangenen Jahres ist der Mann in einer Kreisgemeinde recht flott unterwegs. Ein Anwohner sieht ihn herannahen und fürchtet um seinen Hund, der sich unangeleint in einiger Entfernung auf dem Gehweg aufhält. Der Mann gibt dem Autofahrer Zeichen, dass er langsam machen soll und tritt dabei nach eigener Aussage „einen Schritt auf die Straße“.
Der Autofahrer fährt allerdings weiter auf ihn zu und hält kaum zehn Zentimeter vor dem Fußgänger an, reißt das Lenkrad herum, um ihn zu umfahren und gibt wieder Gas. Der Mann auf der Straße hatte sich inzwischen heruntergebeugt, um seinen Hund anzuleinen, da stößt ein Rad des Autos an seinen Fuß. Er stürzt und zieht sich Prellungen und Abschürfungen zu. Der Autofahrer sieht den Sturz zwar, fährt dennoch weiter.
Dieses Verhalten erfüllt laut Anklageschrift den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.