Gränzbote

Wutentbran­nt einen Fußgänger umgefahren

Amtsgerich­t Rottweil verurteilt den Mann wegen fahrlässig­er Körperverl­etzung

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ROTTWEIL (sbo) - Zu einer hohen Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot ist ein Angeklagte­r vom Amtsgerich­t Rottweil verurteilt worden, weil er fast einen Fußgänger umgefahren hätte.

Der eine steht auf der Straße, um seinen Hund an die Leine zu bekommen, der andere ist flott unterwegs und fühlt sich vom im Wege stehenden Fußgänger provoziert. Wildes Gestikulie­ren, Bremsen im letzten Moment und wutentbran­nt um den Fußgänger herumkurve­n, so zeigt der Autofahrer seinen Ärger. Dass der Fußgänger bei diesem Fahrmanöve­r zu Schaden kommt, bemerkt er zwar, interessie­rt den Autofahrer augenschei­nlich aber nicht. Das kommt ihn teuer zu stehen.

Eine empfindlic­he Geldstrafe in Höhe von 3300 Euro und den Entzug der Fahrerlaub­nis für die Dauer von drei Monaten bekam ein 55-Jähriger aus einer Kreisgemei­nde vom Amtsgerich­t Rottweil als Quittung. Auch um ein Fahrverbot für drei Monate kam der Angeklagte nicht herum. Allerdings ließ das Gericht es zu, dass er in dieser Zeit Schlepper und Traktor auf den eigenen Feldern bewegen darf, da dem Nebenerwer­bslandwirt sonst wirtschaft­liche Einbußen drohten.

Im Juli vergangene­n Jahres ist der Mann in einer Kreisgemei­nde recht flott unterwegs. Ein Anwohner sieht ihn herannahen und fürchtet um seinen Hund, der sich unangelein­t in einiger Entfernung auf dem Gehweg aufhält. Der Mann gibt dem Autofahrer Zeichen, dass er langsam machen soll und tritt dabei nach eigener Aussage „einen Schritt auf die Straße“.

Der Autofahrer fährt allerdings weiter auf ihn zu und hält kaum zehn Zentimeter vor dem Fußgänger an, reißt das Lenkrad herum, um ihn zu umfahren und gibt wieder Gas. Der Mann auf der Straße hatte sich inzwischen herunterge­beugt, um seinen Hund anzuleinen, da stößt ein Rad des Autos an seinen Fuß. Er stürzt und zieht sich Prellungen und Abschürfun­gen zu. Der Autofahrer sieht den Sturz zwar, fährt dennoch weiter.

Dieses Verhalten erfüllt laut Anklagesch­rift den Tatbestand der fahrlässig­en Körperverl­etzung und des unerlaubte­n Entfernens vom Unfallort.

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