Chefarztbehandlung und Einzelzimmer treiben Beiträge rauf
Am Lesertelefon informieren die AOK, der Verband der privaten Krankenversicherungen sowie der Sozialverband VdK
RAVENSBURG (sz) - Per Gesetz muss jeder Bürger krankenversichert sein. Es gibt viele Möglichkeiten, diesen Versicherungsschutz zu gestalten. Was für wen möglich ist, worauf man achten sollte – dazu berieten an den Lesertelefonen Nobert Rist von der AOK Bodensee-Oberschwaben, Gerhard Schön vom Verband der privaten Krankenversicherung und Monika Müller vom Sozialverband VdK. Hier einige der wichtigsten Fragen zum Nachlesen:
Wie kann ich mit meinen 79 Jahren meine ziemlich hohen Beiträge in der privaten Krankenversicherung senken?
Falls Sie Chefarztbehandlung und Einzelzimmer vereinbart haben, können Sie beispielsweise auf solche Leistungen verzichten. Sie können auch Ihren Selbstbehalt erhöhen. Wenn es dauerhaft finanziell sehr schwierig werden sollte, steht Ihnen noch der Standardtarif zur Verfügung. Der kostet maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, wird aber durch die Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellungen deutlich günstiger. Das sollten Sie sich alles genau durchrechnen lassen.
Da ich mit den Beiträgen für meine Privatversicherung nicht mehr hinkomme, möchte ich in den Standardtarif wechseln. Meine Frau sagt, dafür bekomme ich dann weniger Leistung. Stimmt das?
Beim Standardtarif müssen Sie berücksichtigen, dass er nur dem Leistungsumfang der Gesetzlichen entspricht und die Ärzte auch nur niedrigere Steigerungssätze abrechnen dürfen.
Da ich ein paar Jahre nicht gesetzlich krankenversichert war, soll ich nun als Rentnerin freiwillig gesetzlich versichert werden. Dafür möchte die Kasse nun alle meine Einnahmen wissen. Und da mein Mann privat Versicherter ist, auch seine. Wozu?
Das hängt mit einer Regelung des Sozialgesetzbuches V zusammen. Freiwillig Versicherte zahlen auf alle ihre Einkünfte – dazu zählen neben der Rente auch Mieteinnahmen, Zinsen oder ähnliches – den Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt 2017 bei 4350 Euro monatlich, 2018 bei 4425 Euro. Geregelt ist, dass in Ihrem Fall die Einkünfte der Ehepartner dabei zur Hälfte berücksichtigt werden.
Stimmt es, dass ich als Rentnerin Pflichtmitglied der gesetzlichen Kasse werden kann, statt freiwilliges, wenn ich Kinder habe? Man hat mir mitgeteilt, dass ich freiwillig versichert werden soll.
Ihre Krankenkasse richtet sich bei ihrer Entscheidung nach den Regeln des Sozialgesetzbuches V. Dabei wird geprüft, ob Sie 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert waren. Trifft das zu, wird man Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Wenn nicht, wird man mit RentenZinseinnahmen beginn freiwilliges Mitglied. Sie sollten aber unbedingt prüfen lassen, ob Sie durch die Anrechnung eventuell vorhandener Kinder zum Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden.
Falls meine Kasse zu Jahresbeginn wieder den Zusatzbeitrag erhöht – kann ich dann wechseln?
Ja. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages haben Sie ein zweimonatiges Kündigungsrecht. Damit der Wechsel auch wirksam wird, müssen Sie innerhalb dieser zwei Monate die Mitgliedschaft in der neuen bei der alten Kasse nachweisen.
Muss mich jede die ich möchte?
Kasse nehmen, Ja – unter der Voraussetzung, dass sie in Baden-Württemberg für alle geöffnet ist. Das sind derzeit mehr als 50 Kassen. Die Liste finden Sie im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de.
Gibt es einen Unterschied bei den Leistungen für freiwillig und pflichtversicherte Rentner?
Nein, die Leistungen der Kasse sind gleich. Der Unterschied besteht nur in der Beitragsberechnung. Pflichtversicherte zahlen für die Altersund eine eventuelle Betriebsrente Beiträge. Freiwillig Versicherte zahlen zusätzlich auf alle anderen Einkünfte wie etwa private Renten- und Lebensversicherungen, Miet- und Beiträge bis zur Bemessungsgrenze.
Für das nächste Jahr plane ich meine Selbstständigkeit. Ich möchte aber auch dann gesetzlich krankenversichert bleiben. Wie sehen dann die Beiträge aus?
Mit Beginn der Selbstständigkeit werden Sie als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung eingestuft. Das heißt, dass bis zur Bemessungsgrenze von 4225 Euro monatlich Beiträge auf alle Ihre Einkünfte zu zahlen sind. Dabei geht es dann neben den Einkünften aus Ihrer Selbstständigkeit auch um Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber für hauptberuflich Selbstständige ein fiktives Mindesteinkommen von 2238,75 Euro monatlich festgelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von rund 333 Euro monatlich. Mit Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung sollten Sie mit einem monatlichen Mindestbeitrag von knapp 400 Euro kalkulieren.
Stimmt es, dass ich mit meinen 62 Jahren als Privatversicherter nicht in die Krankenversicherung der Rentner komme?
Ja. Sie müssten dafür gesetzlich Versicherter sein. Aufgrund Ihres Alters ist per Gesetz ein Wechsel von privat auf gesetzlich aber jetzt ausgeschlossen.
Im kommenden Februar werde ich mein Gewerbe anmelden. Da ich als Selbstständiger aber unbedingt in meiner gesetzlichen Kasse bleiben möchte, frage ich mich, wie die Beiträge dann aussehen. Ich weiß ja noch gar nicht, wie viel ich genau verdienen werde.
Üblicherweise wird der Beitrag auf der Basis des Steuerbescheides festgelegt. Da Sie den ja am Anfang nicht haben, werden Ihre Einkünfte zunächst auf das fiktive Mindesteinkommen geschätzt. Sie sollten da realistisch herangehen. Denn mit dem ersten Steuerbescheid findet eine Überprüfung statt. Zuwenig gezahlte Beiträge werden dann nachgefordert.
Ich bin als Arbeitnehmer privat krankenversichert. Krank war ich in diesem Jahr bisher nicht. Wie viel bekomme ich zurück, wenn ich dieses Jahr keine Rechnungen von der Versicherung bezahlen lassen muss?
Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Denn die Unternehmen regeln das sehr unterschiedlich.
Ich bin als Student privat krankenversichert. Im nächsten Jahr schließe ich mit dem Master ab. Wie sieht es dann mit meiner Krankenversicherung aus?
Das kommt darauf an, wie gut Sie dann als Masterabsolvent verdienen. Wenn Sie nach dem Studium eine Festanstellung mit einem Brutto unter der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze annehmen, werden Sie gesetzlich pflichtversichert und müssen sich eine gesetzliche Kasse suchen. Ist Ihr Gehalt höher, bleiben Sie privat krankenversichert. Das gilt auch – unabhängig vom Einkommen – wenn Sie sich nach dem Studium hauptberuflich selbstständig machen.
Mein Sohn ist jetzt 22 Jahre alt. Seine Ausbildung ist beendet und er fängt nächstes Jahr an zu studieren. Als Azubi war er selbst krankenversichert. Kann er während des Studiums wieder in die Familienversicherung zurückkehren?
Ja, zumindest bis zum 25. Geburtstag. Studiert er darüber hinaus, kann er die Krankenversicherung der Studenten abschließen.
Nach einem Unfall kann mein Mann mit seinen 52 Jahren nicht mehr als Selbstständiger arbeiten. Er hat sein Gewerbe abgemeldet, ist aber noch privat krankenversichert. Mit den Beiträgen wird es schwierig, da er nichts, und ich als Angestellte nicht viel verdiene. Ich selbst bin gesetzlich versichert.
Wenn Ihr Mann keine Einkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung – von über 425 Euro im Monat hat, kann er über Sie beitragsfrei gesetzlich familienversichert werden. Besprechen Sie das am besten mit einem Vertreter Ihrer derzeitigen Krankenkasse. ●
Als 53-jähriger Inhaber einer Firma bin ich privat versichert, möchte aber in die Gesetzliche zurück. Geht das, wenn ich die Firma an den Sohn übergebe?
Ja, wenn Sie Ihre hauptberufliche Selbstständigkeit komplett aufgeben und sich dann beim Sohn beispielsweise anstellen lassen, können Sie in die Gesetzliche zurückkehren.
Ist es möglich, mit 64 Jahren noch private Zusatzversicherungen für Zähne, den ambulanten Bereich und fürs Krankenhaus abzuschließen? Ich habe da ein Angebot bekommen.
Zum einen wird es sicher sehr schwierig, aufgrund Ihrer bekannten Vorgeschichte, einen Vertrag abzuschließen. Zum anderen würde es entsprechend teuer werden. Und entscheiden Sie nicht über ein einziges Angebot. Lassen Sie sich mehrere geben und vergleichen Sie diese, bevor Sie sich entschließen, zu unterschreiben.
Sind die Unterschiede bei Zahnersatzzusatzversicherungen sehr groß?
Ja – und zwar bei den Leistungen und demzufolge auch bei den Preisen. Die preiswerteren Policen bezuschussen den Eigenanteil, den Sie für die einheitliche Regelversorgung zahlen müssen. Verträge, die höherwertigen Zahnersatz wie Inlays und Implantate bezuschussen, sind natürlich teurer. Beachten muss man zudem die übliche Wartezeit von acht Monaten. Erst danach übernimmt die Versicherung die vereinbarten Kosten. Fehlende und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ersetzte Zähne sind in der Regel nicht versichert. Wählt man eine Police mit Risikozuschlag, wird das dann nochmal teurer.
Stimmt es, dass ich als Bezieherin einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 120 000 Euro im Rentenalter darauf Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss?
Ja, das stimmt. Ihre 120 000 Euro werden dafür auf 120 Monate umgelegt. Das ist dann so, als bekämen Sie zehn Jahre lang 1000 Euro im Monat. Darauf zahlen Sie dann monatlich 157 Euro für die Kranken- und 23,50 Euro für die Pflegeversicherung.