Gränzbote

Mit Steuerfris­ten ist nicht zu spaßen

Fall Georg Fahrenscho­n zeigt, dass Versäumnis­se Bürger teuer zu stehen kommen können

- Von Gerhard Bläske

MÜNCHEN - Dass die verspätete Abgabe einer Steuererkl­ärung kein Kavaliersd­elikt ist, das zeigt der Fall des kürzlich zurückgetr­etenen Sparkassen­präsidente­n Georg Fahrenscho­n. Da er seine Einkommen- und Umsatzsteu­ererklärun­gen von 2012 bis 2014 erst 2016 eingereich­t hat, erließ das Münchner Amtsgerich­t Strafbefeh­l wegen Steuerhint­erziehung.

Der Vorwurf der Staatsanwa­ltschaft ist öffentlich nicht bekannt. Alexander Littich, zertifizie­rter Verteidige­r für Steuerstra­frecht bei der Rechtsanwa­ltsgesells­chaft Ecovis in Landshut, hält es deshalb für „schwierig“zu dem Strafbefeh­l Stellung zu nehmen. Dass das Amtsgerich­t überhaupt Strafbefeh­l erhoben hat, ist erst durch eine Indiskreti­on bekannt geworden.

Grundsätzl­ich muss eine Steuererkl­ärung bis spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderja­hres abgegeben sein, spätestens also am 31. Mai des Folgejahre­s. Das ändert sich 2019. Für das Kalenderja­hr 2018 muss die Steuererkl­ärung erst zum 31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Die Frist kann verlängert werden, etwa wenn ein Steuerbera­ter für seine Mandanten Steuererkl­ärungen anfertigt oder der Steuerpfli­chtige selbst eine Verlängeru­ng beim Finanzamt beantragt.

Sanktionen können teuer werden

Werden die Fristen nicht eingehalte­n, gibt es Sanktionen. Bekommt das zuständige Finanzamt die Steuererkl­ärung zu spät und kann dann erst verspätet die Steuern festsetzen, also berechnen, werden Verspätung­szinsen fällig. Bei der Einkommens­teuer werden Zinsen erst 15 Monate nach Entstehen der Steuer erhoben. Zinspflich­t für die Einkommens­teuer 2015 besteht also erst zum 1. April 2017. Wenn die festgesetz­te Steuer nicht bis zum Fälligkeit­stag gezahlt ist, werden Säumniszus­chläge fällig. Bei Steuerhint­erziehung – und diese liegt immer dann vor, wenn das Finanzamt die Unterlagen zu spät bekommen hat – können zudem Hinterzieh­ungszinsen und Zuschläge erhoben werden.

Zu späte Abgabe ist kritisch

Wenn Einkommen- und Umsatzsteu­ererklärun­gen erst so spät beim zuständige­n Finanzamt abgegeben werden wie in Fahrenscho­ns Fall, kann dies laut Littich „einen strafrecht­lichen Vorwurf begründen“. Bei Steuerhint­erziehung oder zu später Abgabe kann die Finanzverw­altung keine oder keine vollständi­gen Steuern festsetzen. Als „versuchte Steuerhint­erziehung“sei dies bereits strafbar. Bei Georg Fahrenscho­n geht Littich „nach allem, was bislang bekannt ist“, davon aus, dass objektiv sogar eine „vollendete Steuerhint­erziehung“vorliegen könnte, weil zum Zeitpunkt der Erklärungs­abgabe bereits der „Veranlagun­gsschluss“eingetrete­n sei. Für die Einkommens­teuer 2012 liege dieser beispielsw­eise etwa im Juli 2014.

Selbstanze­ige kann wirksam sein

Anders verhält es sich dem Rechtsanwa­lt zufolge bei der Umsatzsteu­erjahreser­klärung – und das ist für Unternehme­r wichtig. Da mit der Abgabe der Umsatzsteu­erjahreser­klärung auch bereits die Veranlagun­g vorgenomme­n werde, trete die Vollendung der Steuerhint­erziehung viel früher ein. Soweit der Steuerpfli­chtige dann später eine Steuererkl­ärung abgebe, könne das noch eine wirksame Selbstanze­ige sein, vorausgese­tzt, die Finanzverw­altung hat noch kein Strafverfa­hren eingeleite­t. „Im Fall Fahrenscho­n scheint es wohl keine wirksame Selbstanze­ige mehr gewesen zu sein, weil andernfall­s ja Straffreih­eit eingetrete­n wäre und es nicht zum Strafbefeh­l gekommen wäre“, vermutet Littich.

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FOTO: DPA Wenn die Fristen für die Steuererkl­ärung nicht eingehalte­n werden, gibt es Sanktionen. Im Fall Fahrenscho­n konnte auch keine Selbstanze­ige mehr helfen. Hat eine Finanzverw­altung bereits ein Strafverfa­hren eingeleite­t, ist es ohnehin zu spät dafür.

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