Gränzbote

Geldbuße für den Verkauf von gammeligen Hähnchen

Landgerich­t Konstanz mildert in Berufunsgv­erfahren Urteil des Amtsgerich­ts Villingen aber ab

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KONSTANZ/VILLINGEN-SCHWENNING­EN (naa) - So manchem Passanten ist wohl das Wasser im Mund zusammenge­laufen, als er im November vorigen Jahres an einem Imbiss in Villingen vorbeigeko­mmen ist. Doch da die Ware zu lange gelagert worden war, wurde nun ein ImbissHänd­ler auch in einem Berufungsv­erfahren am Landgerich­t in Konstanz zu einer Geldstrafe verurteilt.

Knusprige Hähnchen verströmte­n einen appetitanr­egenden Duft. Einige Hungrige kauften sich ein Hähnchen, und ließen Schnitzel, oder Würstchen links liegen. Sie wussten ja nicht, dass das Fleisch bereits einen Tag zu lange gelagert war und eigentlich nicht mehr hätte verkauft werden dürfen.

Für einen Lebensmitt­ekontrolle­ur, der offensicht­lich häufig bei dem 36-jährigen Imbiss-Chef aus Freiburg zu Besuch ist, war Handlungsb­edarf angesagt. Denn auch im Kühlraum befand sich zum Verkauf bestimmte Ware, die am Vortag hätte verbraucht werden müssen. Die Hähnchenpa­ckungen wurden versiegelt, der Verkauf untersagt. Da der Chef nicht da war, erklärte der Kontrolleu­r dem Mitarbeite­r, dass die Ware vernichtet werden müsse, und zwar nur unter Aufsicht der Behörde. Kein anderer dürfe die Siegel aufbrechen. Genau das geschah drei Tage später, als die abgelaufen­en Hähnchen in Freiburg entsorgt wurden.

Ein halbes Jahr später verurteilt­e das Amtsgerich­t Villingen den 36- Jährigen wegen Siegelbruc­hs zu einer Geldstrafe von 1600 Euro. Weil einige der abgelaufen­en Hähnchen von einem Mitarbeite­r verkauft worden waren, der keine Fachkenntn­isse für den Umgang mit leicht verderblic­hen Lebensmitt­eln vorweisen konnte, kam es einige Wochen später zu einer zweiten Gerichtsve­rhandlung in Villingen. Dieses Mal gab es 2000 Euro Geldstrafe.

Siegel nicht gesehen?

Gegen die Verurteilu­ngen legte der Imbissbetr­eiber vor dem Landgerich­t Konstanz Berufung ein, über die jetzt verhandelt wurde. Er schob die Schuld in einem Fall auf den Mitarbeite­r. Und für den Siegelbruc­h vor der Vernichtun­g der abgelaufen­en Hähnchen machte er unglücklic­he Umstände verantwort­lich. Umständlic­h brachte er Verwandte ins Spiel, die die Ware in Villingen abgeholt hätten, und einen Mitarbeite­r aus Freiburg, der anscheinen­d die Siegel nicht gesehen, und die alten Hähnchen zur Entsorgung zu einem Fachbetrie­b gebracht habe.

Die Berufungsk­ammer, die wegen zusätzlich zu ladender Zeugen zwei Tage verhandeln musste, bestätigte im Fall des Siegelbruc­hs das Urteil des Amtsgerich­ts und verwarf die Berufung. Das Inverkehrb­ringen der abgelaufen­en Hähnchen durch einen nicht geschulten Mitarbeite­r wertete man jetzt aber lediglich als Ordnungswi­drigkeit, die mit einer Geldbuße von 1500 Euro geahndet wurde.

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