Gränzbote

Kettenbefr­istung für Dauervertr­etung kann unzulässig sein

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Ein Arbeitsver­hältnis kann ohne wichtigen Grund nur auf zwei Jahre befristet werden. Mit Grund sind dagegen auch Kettenbefr­istungen möglich, also mehrere aufeinande­rfolgende Verträge mit festem Ende. Liegt eine solche Kettenbefr­istung über mehrere Jahre vor, ist dies jedoch ein Indiz für Missbrauch der Befristung­smöglichke­it. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Bamberg (Az.: 2 Ca 627/15) vom 16. März 2016 hervor, auf die der Deutsche Anwaltvere­in hinweist.

In dem Fall ging es um einen Vertretung­slehrer, der über neun Jahre insgesamt neun befristete Verträge erhalten hatte, alle jeweils aufeinande­rfolgend. Das sei ein unbefriste­ter Arbeitsver­trag, fand er – und klagte gegen die Kettenbefr­istung. Das Gericht sah das so wie er. Denn grundsätzl­ich ist die Vertretung anderer Arbeitnehm­er zwar ein möglicher Grund für eine Befristung. In dem vorliegend­en Fall seien die Befristung­en aber missbräuch­lich.

So sei der Lehrer zum Beispiel nicht nur in Fächern eingesetzt worden, die der zu vertretend­e Kollege unterricht­et habe. Darüber hinaus habe der Arbeitgebe­r nicht schlüssig darlegen können, welche Aufgaben des beurlaubte­n Lehrers von welchem Beschäftig­ten in der Vertretung­skette übernommen worden seien – eine solche Planung ist aber Voraussetz­ung, damit eine Vertretung Befristung­sgrund sein kann. Die übliche Befristung von zwei Jahren sei hier ohne Grund vielfach überschrit­ten worden. Damit liegt ein unbefriste­tes Arbeitsver­hältnis vor. (dpa)

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