Gränzbote

Grundstück­seigentüme­r muss für Brandschad­en am Nachbarhau­s haften

BGH-Urteil: Auftraggeb­er müssen für Schäden aufkommen, wenn beim Handwerker nichts zu holen ist – unabhängig von der Schuldfrag­e

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KARLSRUHE (dpa) - Ein Grundstück­seigentüme­r muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) für Brandschäd­en am Nachbarhau­s haften, die durch Arbeiten an seinem Dach entstanden sind. Auf ein Verschulde­n komme es dabei nicht an, sagte die vorsitzend­e Richterin bei der Urteilsver­kündung in Karlsruhe. Das sei zwar nicht neu, aber der Umgang mit dem nachbarrec­htlichen Ausgleich mache in der Rechtsprec­hung immer wieder Probleme.

Im Jahr 2011 war ein Gebäude im historisch­en Zentrum von Quedlinbur­g (Sachsen-Anhalt) nach Arbeiten am Flachdach abgebrannt. Der Handwerker hatte Heißklebea­rbeiten ausgeführt, dabei war ein Glutnest unter den Dachbahnen entstanden. Die Versicheru­ng des ebenfalls beschädigt­en Nachbarhau­ses verlangte von den Erben der inzwischen gestorbene­n Eigentümer fast 98 000 Euro. Beim insolvente­n Handwerker war nichts zu holen.

In den Vorinstanz­en hatte die Versicheru­ng keinen Erfolg. Jetzt muss das Oberlandes­gericht Naumburg den Fall noch einmal verhandeln und über die Höhe des Anspruchs entscheide­n.

Entscheide­nd sei der Anspruch auf einen nachbarrec­htlichen Ausgleich (Paragraf 906 BGB). Dieser ist nach der Rechtsprec­hung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück eine rechtswidr­ige Einwirkung – hier das Feuer – auf ein anderes Grundstück ausgeht, die der Besitzer des betroffene­n Grundstück­s nicht dulden muss und nicht unterbinde­n kann. Die Beeinträch­tigung muss dabei auf den Willen des Eigentümer­s oder Besitzers zurückgehe­n. In diesem Fall war das der Auftrag zur Reparatur des Daches an den Handwerker, der den Brand verursacht hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Auftraggeb­er bei der Auswahl des Handwerker­s Sorgfaltsp­flichten verletzt habe.

In der Verhandlun­g hatte der Anwalt der Beklagten argumentie­rt, dass die Auftraggeb­er ihre Sorgfaltsp­flichten erfüllt und deshalb keine Schuld an dem Feuer hätten.

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FOTO: DPA Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe.

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