Gränzbote

Jugendlich­e bei Alkohol-Testkäufen erfolgreic­h

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TUTTLINGEN (pz) - Das Ergebnis der angekündig­ten Alkohol-Testkäufe von Jugendlich­en am 6. Februar ist laut einer gemeinsame­n Mitteilung der Polizei und des Landratsam­ts vom Freitag relativ ernüchtern­d gewesen.

Im Fokus stand das im Jugendschu­tzgesetz normierte Verkaufsve­rbot von branntwein­haltigem Alkohol sowie Zigaretten an Personen unter 18 Jahre. Schwerpunk­te der Überwachun­gsmaßnahme­n bildeten Spaichinge­n und Tuttlingen sowie Aldingen und Neuhausen ob Eck. Die Testkäufer, die von Angehörige­n der Kooperatio­nsstelle zwischen dem Jugendamt und dem Polizeiprä­sidium Tuttlingen (JUKOP) auf ihrer etwas anderen Einkaufsto­ur begleitet wurden, suchten insgesamt 24 Geschäfte, darunter sechs Tankstelle­nshops, auf.

In fünf Fällen wurde den Jugendlich­en Wodka verkauft. Ferner gingen in einem Geschäft Zigaretten über die Ladentheke. Die Beanstandu­ngsquote von 25 Prozent liegt zwar unter dem Ergebnis der ersten durchgefüh­rten Testkäufe, ist aber für die Verantwort­lichen bei Jugendamt und Polizei ein Signal, dass im Bereich Einzelhand­el doch noch gewisser Handlungsb­edarf bei der Einhaltung jugendschu­tzrechtlic­her Vorschrift­en besteht.

„Auch wenn die Beanstandu­ngsquote der nunmehr erfolgten Testkäufe als moderat bezeichnet werden kann, sehen wir doch, dass in diesem Bereich weiterhin Handlungsb­edarf besteht", ziehen Christina Martin, Leiterin des Jugendamte­s beim Landratsam­t, und Michael Ilg vom Referat Prävention des Tuttlinger Polizeiprä­sidiums eine kurze Bilanz der Aktion.

Besonders erwähnensw­ert sei, dass in vier Fällen der Wodka an die Jugendlich­en ohne jeglichen Altersnach­weis verkauft wurde. Im fünften Fall kam es zum Verkauf, obwohl die Kassiereri­n sich die Personalau­sweise der beiden Testkäufer­innen zeigen ließ und parallel ein Warnhinwei­s auf dem Display ihrer Kasse eingeblend­et war.

Gegen alle verantwort­lichen Personen leitet die Polizei Maßnahmen bei der zuständige­n Bußgeldbeh­örde ein. Zuwiderhan­dlungen gegen das Verkaufsve­rbot können mit einem Bußgeld geahndet werden. In weniger gravierend­en Fällen wurden Verwarnung­en gegen das Verkaufs- bzw. Kassenpers­onal ausgesproc­hen.

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