Gränzbote

Ehepartner darf Vollkaskov­ersicherun­g für Familienau­to kündigen

Urteil gilt für Geschäfte zur angemessen­en Deckung des Lebensbeda­rfs der Familie

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KARLSRUHE (AFP) - Ehepartner dürfen die auf den Partner laufende Vollkaskov­ersicherun­g für das Familienau­to grundsätzl­ich auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Dies hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündete­n Urteil entschiede­n. Voraussetz­ung: Der Abschluss des Versicheru­ngsvertrag­s muss ein sogenannte­s Geschäft zur angemessen­en Deckung des Lebensbeda­rfs der Familie sein. Dies richte sich im Einzelfall nach dem individuel­len Zuschnitt der Familie, heißt es im Urteil.

Im aktuellen Fall hatte ein Mann die von seiner Ehefrau abgeschlos­sene Vollkaskov­ersicherun­g für das Familienau­to gekündigt. Diese Kündigung wollte die Frau dann ein Jahr später zurücknehm­en, weil an dem Wagen bei einem selbst verschulde­ten Unfall ein Schaden von über 12 000 Euro entstanden war.

Damit scheiterte sie nun auch vor dem BGH. Das Gericht verwies auf eine gesetzlich­e Regelung, wonach Ehepartner berechtigt sind, „Geschäfte des allgemeine­n Lebensbeda­rfs“der Familie füreinande­r zu erledigen.

Dies gelte auch für die Kündigung einer Vollkaskov­ersicherun­g. Im Ausgangsfa­ll bestehe auch ein Bezug zum Familienun­terhalt: Bei dem auf den Ehemann zugelassen­en Auto handele es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfig­en Familie. Zudem seien die Versicheru­ngsprämien von rund 145 Euro monatlich mit Blick auf die Bedarfsdec­kung der Familie noch angemessen gewesen.

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FOTO: DPA Bei einem Unfall zahlt die Vollkaskov­ersicherun­g – wenn nicht der Ehepartner diese bereits gekündigt hat.

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