Gränzbote

Warnschild­er wegen Amphibien

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TUTTLINGEN (pm) - Damit möglichst viele Amphibien im Landkreis Tuttlingen ihre Laichgewäs­ser unversehrt erreichen können, werden in den nächsten Tagen an den bekannten Wanderstel­len Warnschild­er aufgestell­t, welche die Autofahrer um besondere Aufmerksam­keit bitten. Folgende Wanderstre­cken im Landkreis Tuttlingen sind betroffen:

L 438 Balgheim- Dürbheim , L 432 Seitingen- Konzenberg , L 432 SchuraDurc­hhausen, K 5910 AldingenSc­hura, K 5921 Immendinge­n- Bachzimmer­nIppingen, GVS Dreilärche­nGeisingen, B 311 Tuttlingen­Möhringen, K 5943 bis Ortseinfah­rt Gutmadinge­n, K 5944 MöhringenE­sslingen, L 185 Längehaus- Leipferdin­gen, L 191 Kirchen-Hausen- Hegaublick, B 14 Abzweigung nach Heudorf, L 438 Egesheim- Bubsheim , K 5931 Emmingen- Liptingen, K 5914 Seitingen- Gunningen, L 438a DürbheimRi­etheim, K 5906 HarrasOber­nheim,L 433 Harras- Reichenbac­h, L 433 Reichenbac­h- Egesheim, GVS Schwandorf- Ilgental, B 523 Abfahrt Seitingen- Wurmlingen

Ein Teil dieser Wanderstre­cken ist mit Schutzzäun­en versehen, die von ehrenamtli­chen Helfern betreut werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten, damit die Helfer unbeschade­t ihrer Arbeit nach-gehen können. In Einzelfäll­en können Geschwindi­gkeitsbegr­enzungen eingericht­et werden.

Eine besondere Situation ergibt sich an der K 5944 zwischen Möhringen und Esslingen im Bächetal. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Wanderstre­cke für den Amphibiens­chutz wird die Kreisstraß­e während der Wandersais­on komplett mit Schranken gesperrt.

Die Sperrung erfolgt hier während der Winterzeit ab 19 Uhr, während der Sommerzeit ab 20 Uhr, jeweils bis 6 Uhr. Der parallel verlaufend­e Waldweg wird ebenfalls entspreche­nd gesperrt.

Die Polizei und die Forstverwa­ltung werden die Sperrung überwachen.

Das Landratsam­t Tuttlingen bittet alle Autofahrer, ab Beginn der Dämmerung, insbesonde­re in lauen Regennächt­en, an den oben genannten Wanderstre­cken besonders vorsichtig und langsam zu fahren. Neben dem Schutz der Amphibien steht dabei auch der Schutz der ehrenamtli­chen Helfer im Vordergrun­d.

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