Das wurde im Gemeinderat beschlossen:
Hier die wichtigsten Punkte des Beschlusses:
Punkt 3: Die Verwaltung wird beauftragt, ein städtisches Förderprogramm zur Förderung des Mietwohnungsbaus bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken zu entwickeln und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dabei soll gelten:
Gewährung einer kommunalen
●
Zusatzförderung (angelehnt an die neuen Kriterien und -sätze der Landeswohnraumförderung)
Anwendung auf alle Mehrfamilienhausprojekte
● ab einer Größe von zehn Wohneinheiten – mit Ausnahme begründeter Sonderfälle
Anteil des geförderten Mietwohnungsbaus
● von rund 30 Proanteil zent mit Ausnahme begründeter Sonderfälle
Mietobergrenze und Mietpreisbindung
● entsprechen den Vorgaben der Landeswohnraumförderung.
Punkt 4: Die Vorgaben zum Anteil geförderter Mietwohnungen gelten auch für neue Bauvorhaben der Tuttlinger Wohnbau. Als Ersatz für die nach Ablauf der Bindungsfrist wegfallenden Wohnungen ist in geeigneten Produkten ein möglichst hoher Anteil an öffentlich gefördertem Mietwohnungen neu zu realisieren.
Punkt 5: Die Vorgaben gelten auch für den Wohnungsbau auf privaten Grundstücken in der Kernstadt Tuttlingen. Dort soll der Mindest- jedoch auf zehn Prozent reduziert werden. Werden doch 30 Prozent oder mehr geförderte Wohnungen gebaut, werden auch Bauvorhaben auf privaten Grundstücken mit kommunaler Zusatzförderung unterstützt.
Punkt 6: Für laufende Verfahren und Projekte in der Kernstadt Tuttlingen sind individuelle Regelungen mit den Investoren zu verhandeln.
Punkt 7: In Bebauungsplänen, die Flächen für den Wohnungsbau ausweisen, ist die Ausweisung von Flächen für den geförderten Mietwohnungsbau zu prüfen. das gilt auch für Bebauungspläne in den Stadtteilen. Die konkrete Umsetzung ist in städtebaulichen Verträgen festzulegen. (sz)