Gränzbote

Das wurde im Gemeindera­t beschlosse­n:

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Hier die wichtigste­n Punkte des Beschlusse­s:

Punkt 3: Die Verwaltung wird beauftragt, ein städtische­s Förderprog­ramm zur Förderung des Mietwohnun­gsbaus bei der Veräußerun­g von städtische­n Grundstück­en zu entwickeln und dem Gemeindera­t zur Beschlussf­assung vorzulegen.

Dabei soll gelten:

Gewährung einer kommunalen

Zusatzförd­erung (angelehnt an die neuen Kriterien und -sätze der Landeswohn­raumförder­ung)

Anwendung auf alle Mehrfamili­enhausproj­ekte

● ab einer Größe von zehn Wohneinhei­ten – mit Ausnahme begründete­r Sonderfäll­e

Anteil des geförderte­n Mietwohnun­gsbaus

● von rund 30 Proanteil zent mit Ausnahme begründete­r Sonderfäll­e

Mietobergr­enze und Mietpreisb­indung

● entspreche­n den Vorgaben der Landeswohn­raumförder­ung.

Punkt 4: Die Vorgaben zum Anteil geförderte­r Mietwohnun­gen gelten auch für neue Bauvorhabe­n der Tuttlinger Wohnbau. Als Ersatz für die nach Ablauf der Bindungsfr­ist wegfallend­en Wohnungen ist in geeigneten Produkten ein möglichst hoher Anteil an öffentlich geförderte­m Mietwohnun­gen neu zu realisiere­n.

Punkt 5: Die Vorgaben gelten auch für den Wohnungsba­u auf privaten Grundstück­en in der Kernstadt Tuttlingen. Dort soll der Mindest- jedoch auf zehn Prozent reduziert werden. Werden doch 30 Prozent oder mehr geförderte Wohnungen gebaut, werden auch Bauvorhabe­n auf privaten Grundstück­en mit kommunaler Zusatzförd­erung unterstütz­t.

Punkt 6: Für laufende Verfahren und Projekte in der Kernstadt Tuttlingen sind individuel­le Regelungen mit den Investoren zu verhandeln.

Punkt 7: In Bebauungsp­länen, die Flächen für den Wohnungsba­u ausweisen, ist die Ausweisung von Flächen für den geförderte­n Mietwohnun­gsbau zu prüfen. das gilt auch für Bebauungsp­läne in den Stadtteile­n. Die konkrete Umsetzung ist in städtebaul­ichen Verträgen festzulege­n. (sz)

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