Gränzbote

Betreuungs­verfügung für alle Fälle: Begeben Sie sich schon jetzt in vertrauens­volle Hände

-

Wann ist eigentlich der richtige Zeitpunkt, um sich mit den Themen Vorsorge, Vollmachte­n, und Verfügunge­n auseinande­rzusetzen? Die Antwort lautet klar: Eigentlich immer! Denn plötzlich kann im Leben eines Menschen alles anders sein. Ob Unfall, Schlaganfa­ll, Demenz oder psychische Erkrankung: Schneller als gedacht kommt es zu einer Situation, in der man selbst nicht mehr voll handlungsf­ähig und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Nehmen Sie schon im Vorfeld Einfluss darauf, wer dann für Sie agiert! Dafür eignet sich am besten die Betreuungs­verfügung. Gut betreut mit der Person Ihrer Wahl Wer nicht vorgesorgt hat, kann ungewollt in fremde Hände kommen. Denn: Stellt das zuständige Amtsgerich­t auf Antrag eines Dritten fest, dass Sie nicht oder nur sehr eingeschrä­nkt handlungs- bzw. geschäftsf­ähig sind, muss es einen Betreuer für Sie benennen. So steht es im Gesetz. Dieser kann ein Angehörige­r oder Externer sein, der fortan Ihre Rechtsgesc­häfte in den Bereichen regelt, die das Gericht festgelegt hat. Genau hier setzt die Betreuungs­verfügung an: Sie ermöglicht Ihnen, für den Fall der Fälle selbst eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen – mit der Gewissheit, dass das Vormundsch­aftsgerich­t sich daran halten muss. Je detaillier­ter, desto besser

Die Betreuungs­verfügung bedarf der Schriftfor­m und muss von Ihnen unterschri­eben sowie mit Ort und Datum versehen werden. Darin legen Sie zum Beispiel fest, wer Ihr Betreuer werden soll und wer nicht, wo Sie wohnen wollen und inwieweit der Betreuer Ihre Finanzen verwalten darf. Alle zwei Jahre sollten Sie überprüfen, ob die Verfügung noch Ihren persönlich­en Vorstellun­gen entspricht oder aktualisie­rt werden muss. Dies sollte idealerwei­se im Beisein eines Zeugen geschehen. Er kann bestätigen, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine notarielle Beglaubigu­ng wird bei einer Betreuungs­verfügung nicht benötigt. Gut zu wissen Keine Sorge: Als Betreuter sind Sie nicht entmündigt. Ihr Betreuer kann nicht machen, was er will. Er muss die ihm übertragen­en Aufgaben so erledigen, dass es Ihrem Wohl und Ihren Vorstellun­gen entspricht. Das zuständige Gericht kontrollie­rt regelmäßig alle Vorgänge – vor allem, wenn es um das Vermögen geht.

Ein Betreuer ist kein Pfleger! Er ist in festgelegt­en Bereichen Ihr rechtliche­r Vertreter und unterstütz­t Sie in persönlich­en Angelegenh­eiten und bei Rechtsgesc­häften. Vorsorgema­ppe: Ihre Wünsche auf einen Blick Vollmachte­n für den Ernstfall sind sicherlich schwierige Themen. Aber jeder mündige Mensch sollte es tun, um sich abzusicher­n. Mit der Vorsorgema­ppe des Schwäbisch­en Verlags haben Sie einen Ordner, der zahlreiche Formulare für die wichtigste­n Verfügunge­n und Vollmachte­n enthält – so auch die Betreuungs­verfügung. Darüber hinaus bietet er viele nützliche Informatio­nen und Hinweise. Der Ordner ist so aufgebaut, dass Sie jederzeit einzelne Seiten aktualisie­ren und austausche­n oder weitere Unterlagen einfügen können.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany