Was hinter der Höchststrafe steckt
Der Richter begründet das Urteil gegen die NSU-Terroristin Zschäpe ausführlich
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MÜNCHEN - Das Oberlandesgericht München hat Beate Zschäpe als Mittäterin an den Morden und Gewalttaten des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) zur Höchststrafe verurteilt. Der Senat verhängte eine lebenslange Haftstrafe gegen die 43-Jährige. Er stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Die vier Mitangeklagten erhielten Freiheitsstrafen, die zum Teil deutlich unter den Forderungen der Bundesanwaltschaft lagen. Einige von ihnen können so darauf hoffen, schon in wenigen Monaten wieder in Freiheit zu sein, der Haftbefehl gegen Andre E. wurde sofort aufgehoben.
Schon Stunden vor dem Ende der Urteilsverkündung stand fest, dass die Verteidigung Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen wird. Nicht nur die von Beate Zschäpe, auch die von Ralf Wohlleben.
Morde aus rassistischen Gründen
Daran, dass Beate Zschäpe eine gewaltbereite, eine rassistische Rechtsextremistin war, daran gibt es keinen Zweifel. Die nun Verurteilte hat das selbst im Wesentlichen eingeräumt. Die Ziele des Trios, zu dem neben Beate Zschäpe noch Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gehörten, bestanden darin, den Nationalsozialismus wieder einzuführen, aktiv gegen zu viele Ausländer vorzugehen, den deutschen Staat lächerlich zu machen. „Die Gruppe kam überein, Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Gründen zu töten“, heißt es in dem Urteil. Die große Frage aber lautete: War Beate Zschäpe Mittäterin, obwohl sie nie am Tatort war?
Kaum eine Formulierung findet sich in der mündlichen Urteilsbegründung daher so oft wie „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“oder „gemeinschaftlich“. Bewusst und gewollt zusammen hätten Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos die Morde begangen, die Nagelbomben gebaut, die Banküberfälle geplant und durchgeführt, sagt Manfred Götzl. Bewusst und gewollt hätten sie zusammengewirkt, als dem Blumenhändler Enver Simsek in den Kopf geschossen wurde, als Mehmet Turgut mit vier Schüssen hingerichtet wurde – und bei allen anderen Taten auch. Es braucht diese Formulierung, wenn das Urteil in der nächsten Instanz Bestand haben soll. Wobei die Formulierung allein natürlich nicht ausreicht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 2012 am Beispiel der RAF-Terroristin Verena Becker den Standard gesetzt für den Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen bestätigt. Wesentlich sei „der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen“, heißt es demnach. Götzl kennt das Urteil selbstverständlich, zitiert es – und hält die Voraussetzungen für erfüllt. Die Verteidiger sehen es anders. Genau dieser Punkt ist in der Revision nur schwer angreifbar – wenn die Begründung auf dem Weg zum Urteil denn stimmig ist.
Götzl erklärt, dass er Zschäpe praktisch kein Wort von dem glaubt, was diese im Laufe der Verhandlung zu ihrer Entlastung vorgetragen hat. Es wird offensichtlich, dass das Gericht der Bundesanwaltschaft in vielen Punkten folgt. Zum Beispiel, wenn es um die konkreten Tatabfolgen bei den Morden geht. Ob Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt „ohne Vorwarnung“schossen – wer kann das wissen, wenn nur die beiden inzwischen toten Schützen und das Mordopfer im Raum waren. Vieles von dem, das das Gericht in seiner Urteilsbegründung als Tatsache festhält, stammt aus den Ermittlungsakten. Die wurden in zahlreichen Fällen zu einer Zeit gefertigt, in der noch niemand von einer Terrorzelle namens Nationalsozialistischer Untergrund wusste. Der von den Nebenklägern massiv vorgebrachten Kritik an den Ermittlungen und Ermittlern folgt Götzl, als er erklärt, es habe schon vor den Morden der Gruppe „nicht zu überbietende Hinweise auf die Gefährlichkeit der Gruppe“gegeben.
Mildes Urteil für Andre E.
Gegen die vier Mittäter Zschäpes ergehen deutlich mildere Urteile. Ralf Wohlleben wird zu zehn Jahren Haft verurteilt – zwei weniger, als die Bundesanwaltschaft gefordert hatte. Wohlleben hat in neun Fällen Beihilfe zum Mord geleistet und befindet sich bereits seit sechseinhalb Jahren in Haft. Die Verteidiger hatten Freispruch gefordert. Holger G. muss drei Jahre in Haft. G. hatte dem Trio eine Waffe übergeben und wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilt.
Bei Andre E. gibt es die größte Abweichung zwischen Forderung und Urteil. Anders als die Bundesanwaltschaft sieht das Gericht keine Beihilfe an Morden gegeben. Es verurteilt den NSU-Helfer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu zweieinhalb Jahren Haft – nicht wie von der Bundesanwaltschaft gefordert für zwölf Jahre. Seit zehn Monaten ist E. in Untersuchungshaft, zuvor war er als freier Mann zu den Prozessen erschienen. Der Haftbefehl gegen E. wurde erlassen, nachdem die Bundesanwaltschaft eine hohe Haftstrafe gefordert hatte. Nach dem Urteil besteht keine Fluchtgefahr mehr, der Haftbefehl wurde aufgehoben. Andre E. erhält demnächst seine Ladung zum Haftantritt. Carsten S. – der als einziger Angeklagter umfangreich ausgesagt und Reue gezeigt hat – wird wegen Beihilfe zum Mord wie gefordert zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Alle Angeklagten müssen im wesentlichen die Verfahrenskosten tragen. Das sind mehrere Millionen Euro.