Beachtlich unbeachtlich
Da gibt es in Tuttlingen die Geschichte vom Kannitverstan. Er kam als Handwerksbursche auf der Walz bis nach Amsterdam, verstand dort aber „nur Bahnhof“. Ähnlich konnten sich in der vergangenen Woche auch Leser des Gränzbote fühlen, wenn sie die Amtliche Bekanntmachung direkt aus dem Tuttlinger Rathaus gelesen haben. Diese drehte sich um das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Alte Feuerwache“.
Mit folgendem Text – und ohne Luft zu holen alles in einem Satz – gab sich das hohe Amt wahrscheinlich in „Behördenfachchinesisch“eine Art Selbstabsolution für etwaige Fehler, Versäumnisse oder gar Pannen: „Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3BauBG (Baugesetzbuch) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauBG beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauBG, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Tuttlingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“
Soweit der „beachtliche“Text – „heide Schtuegert, bloß wega ama Bebaungsplänle“. (ws)