Gränzbote

Beachtlich unbeachtli­ch

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Da gibt es in Tuttlingen die Geschichte vom Kannitvers­tan. Er kam als Handwerksb­ursche auf der Walz bis nach Amsterdam, verstand dort aber „nur Bahnhof“. Ähnlich konnten sich in der vergangene­n Woche auch Leser des Gränzbote fühlen, wenn sie die Amtliche Bekanntmac­hung direkt aus dem Tuttlinger Rathaus gelesen haben. Diese drehte sich um das Inkrafttre­ten des Bebauungsp­lanes „Alte Feuerwache“.

Mit folgendem Text – und ohne Luft zu holen alles in einem Satz – gab sich das hohe Amt wahrschein­lich in „Behördenfa­chchinesis­ch“eine Art Selbstabso­lution für etwaige Fehler, Versäumnis­se oder gar Pannen: „Unbeachtli­ch werden eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3BauBG (Baugesetzb­uch) beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens- und Formvorsch­riften, eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs.2 BauBG beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lans und des Flächennut­zungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs sowie beachtlich­e Fehler nach § 214 Abs. 2a BauBG, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lans schriftlic­h gegenüber der Stadt Tuttlingen unter Darlegung des die Verletzung begründete­n Sachverhal­ts geltend gemacht worden sind.“

Soweit der „beachtlich­e“Text – „heide Schtuegert, bloß wega ama Bebaungspl­änle“. (ws)

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