Arbeitgeber muss Schmerzensgeld zahlen
Ausgleichszahlung für unerlaubtes Anbringen von Überwachungskameras
● VILLINGEN-SCHWENNINGEN - Eine effiziente Art und Weise der Mitarbeiterüberwachung stellt die Aufzeichnung von Geschehnissen in Büro oder Lagerräumen dar. Die Kameras schneiden mit, wer was, wann, mit wem im überwachten Bereich getan hat. Eine solche Situation stand nun im Mittelpunkt eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Villingen.
Tatort war ein kleinerer regionaler Betrieb der Metallbranche im Raum Spaichingen. Eine Mitarbeiterin hatte nach Rückkehr aus der Elternzeit nur 50 Tage gearbeitet. 32 Tage war sie krank. „Insgesamt tut es nicht mehr gut“, meinte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, an das die Mitarbeiterin sich gewandt hatte, nachdem ihr gekündigt wurde. Bei der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht sagte die Gekündigte aus, dass im Betrieb Überwachungskameras installiert seien. Und zwar an der Decke und nicht im Pausenbereich. Der Beklagtenanwalt meinte dazu, das hätte nicht sein sollen. Der Anwalt der Klägerin warf der Gegenseite vor, man hätte beharrlich gegen das Verbot der Überwachung verstoßen. Man fordere Schmerzensgeld in Höhe von zwei bis drei Gehältern. Das sei nicht unrealistisch, meint die Richterin.
Die Klägerseite, das heißt die Seite
der Mitarbeiterin, forderte eine Abfindung von einem kleineren vierstelligen Betrag, zuzüglich einem kleinerem vierstelligen Betrag als Schadensersatz. Darunter gäbe es keinen Handlungsspielraum
So endete die Verhandlung mit einer
Trennung per 31. August und einer Abfindung eines mittleren vierstelligen Betrags. So das Ultimatum der Klägerseite. Die Beklagtenseite ging auf das Angebot ein. Man einigte sich auf Ausscheiden mit einer Abfindung eines kleineren vierstelligen