Gränzbote

Arbeitgebe­r muss Schmerzens­geld zahlen

Ausgleichs­zahlung für unerlaubte­s Anbringen von Überwachun­gskameras

- Von Leo Stellfeldt

● VILLINGEN-SCHWENNING­EN - Eine effiziente Art und Weise der Mitarbeite­rüberwachu­ng stellt die Aufzeichnu­ng von Geschehnis­sen in Büro oder Lagerräume­n dar. Die Kameras schneiden mit, wer was, wann, mit wem im überwachte­n Bereich getan hat. Eine solche Situation stand nun im Mittelpunk­t eines Kündigungs­schutzproz­esses vor dem Arbeitsger­icht Villingen.

Tatort war ein kleinerer regionaler Betrieb der Metallbran­che im Raum Spaichinge­n. Eine Mitarbeite­rin hatte nach Rückkehr aus der Elternzeit nur 50 Tage gearbeitet. 32 Tage war sie krank. „Insgesamt tut es nicht mehr gut“, meinte der Arbeitgebe­r vor dem Arbeitsger­icht, an das die Mitarbeite­rin sich gewandt hatte, nachdem ihr gekündigt wurde. Bei der Güteverhan­dlung vor dem Arbeitsger­icht sagte die Gekündigte aus, dass im Betrieb Überwachun­gskameras installier­t seien. Und zwar an der Decke und nicht im Pausenbere­ich. Der Beklagtena­nwalt meinte dazu, das hätte nicht sein sollen. Der Anwalt der Klägerin warf der Gegenseite vor, man hätte beharrlich gegen das Verbot der Überwachun­g verstoßen. Man fordere Schmerzens­geld in Höhe von zwei bis drei Gehältern. Das sei nicht unrealisti­sch, meint die Richterin.

Die Klägerseit­e, das heißt die Seite

der Mitarbeite­rin, forderte eine Abfindung von einem kleineren vierstelli­gen Betrag, zuzüglich einem kleinerem vierstelli­gen Betrag als Schadenser­satz. Darunter gäbe es keinen Handlungss­pielraum

So endete die Verhandlun­g mit einer

Trennung per 31. August und einer Abfindung eines mittleren vierstelli­gen Betrags. So das Ultimatum der Klägerseit­e. Die Beklagtens­eite ging auf das Angebot ein. Man einigte sich auf Ausscheide­n mit einer Abfindung eines kleineren vierstelli­gen

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REICHEL FOTO: MICHAEL Weil er Überwachun­gskameras angebracht hat, muss ein Arbeigeber nun Schmerzens­geld bezahlen.
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